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01.07.2004 | Alterseinkünftegesetz

Die neue Rentenbesteuerung im Überblick

von Diplom Finanzwirt Robert Kracht, Bonn

Am 11. Juni 2004 wurde das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 (AltEinkG) im zweiten Anlauf vom Bundesrat beschlossen. Tenor: Aufwendungen für die Altersvorsorge bleiben steuerfrei. Erst die spätere Auszahlung unterliegt voll der Besteuerung.

Diese einschneidende Änderung in die Besteuerungspraxis hat Auswirkungen auf die Altersvorsorge. Der folgende Beitrag erläutert die für Vermittler wichtigsten fünf Eckpunkte des Gesetzes.

Behandlung der Vorsorgeaufwendungen

Die Aufwendungen für die Altersvorsorge bleiben steuerfrei. Dieses Schlagwort beschreibt die neue Regelung nicht ganz korrekt. Denn die Beiträge zur Rentenversicherung werden weiter aus versteuertem Einkommen gezahlt, eine Berücksichtigung erfolgt anschließend wie bisher über den Sonderausgabenabzug. Der Arbeitgeber trägt auch künftig die Hälfte der Aufwendungen; diese bleiben unverändert steuerfrei. Der Ansatz von Vorsorgeaufwendungen erfolgt ab 2005 auf drei verschiedenen Wegen. Dabei wird zwischen besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen differenziert.

Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen

Zu den ab 2005 begünstigten Vorsorgeaufwendungen zählen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch solche an berufsständische Einrichtungen oder Versicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, soweit eine lebenslange Leibrente vorgesehen ist. Der Anspruch darf nicht vererbbar sein und erst mit dem 60. Lebensjahr entstehen.

Begünstigt sind auch die Absicherung von Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit sowie von Hinterbliebenen, wie Ehegatte oder Kinder. Eine Auszahlung des kapitalisierten Betrags muss ausgeschlossen sein. Damit kommt auch ein Teil der Lebensversicherungen in den Genuss der neuen Förderung.

Der Vorwegabzug für Beiträge wird in fünf Schritten ermittelt: