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· Fachbeitrag · Agenturvertrag

Vieles spricht für die Unwirksamkeit von Provisionsverzichtsklauseln bei Riester-Verträgen

von Michaela Ferling, Ferling | Retsch Rechtsanwälte, München

| Anlässlich der Beendigung des Vertretervertrags fordern Unternehmen regelmäßig bevorschusste Provisionen für die Vermittlung von Riester-Verträgen zurück, die noch nicht ins Verdienen gebracht worden sind. Sie berufen sich auf die in den Provisionsbestimmungen vereinbarte Provisionsverzichtsklausel. Doch es gibt gute Gründe, die für eine Unwirksamkeit solcher Klauseln sprechen, wie ein aktueller Fall zeigt. |

Belastung des Vertreters mit anteiligen Vorschüssen

Der Vertreter hatte seinen Vertretervertrag ordentlich gekündigt. Nach Vertragsende belastete die Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherers (im Folgenden: Unternehmen) das für den Versicherungsvertreter geführte Kontokorrentkonto mit anteiligen noch nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüssen aus Riester-Verträgen. In einem zweiten Schritt forderte das Unternehmen den zulasten des Vertreters bestehenden Saldo.

 

Berufung des Versicherers auf Provisionsverzichtsklausel

Das Unternehmen stützte sich auf die in den Provisionsbestimmungen Leben vereinbarte Provisionsverzichtsklausel. Diese sah für die Vermittlung von Produkten nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) im Falle der Beendigung des Vertretervertrags einen Verzicht auf den Vorschuss vor; und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag weiter Bestand hat. Die Klausel lautete auszugsweise: