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01.05.2003 | Agenturrecht

Unwirksamkeit einer verjährungsverkürzenden Klausel

Immer wieder kommen verjährungsverkürzende Regelungen in Vertreterverträgen auf den Prüfstand. Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Klausel für unwirksam erklärt, weil sie die Verjährung einseitig zu Lasten des Vertreters verkürzt.

 Klausel 

(1) Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren in zwölf Monaten nach Fälligkeit.

(2) Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Begründung des BGH: Diese Klausel widerspreche dem in §  88 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Verjährung festgelegten Grundsatz, wonach Ansprüche des Vertreters und des Unternehmens gleich zu behandeln seien. Folge der Unwirksamkeit: Die vierjährige Verjährungsfrist des §  88 HGB gilt anstelle der unwirksamen Klausel.

Wichtig: Unwirksam ist nicht nur die formularmäßige Bestimmung. Auch einzelvertraglich ausgehandelt ist sie nach Ansicht des BGH unhaltbar. (Urteil vom 12.2.2003, Az: VIII ZR 284/01; Abruf-Nr.  030699 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 3 | ID 96995