01.02.2004 | Agenturräume
Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen
Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremdkapital. Soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese Zinsen ("Bauzeitzinsen") entweder
| sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden oder | 
| als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden. | 
Wenn Sie die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert haben, darf das Finanzamt sie bei der Ermittlung des Gewerbe-Ertrags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
 Beachten Sie: Zinsen, die erst nach der Fertigstellung des Betriebsgebäudes anfallen, können dagegen nicht aktiviert werden. Sie erhöhen den Gewerbe-Ertrag als Dauerschuldzinsen. 
 (Urteil vom 30.4.2003, Az: I R 19/02; Abruf-Nr.  031831 ) 
Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 2 | ID 97114