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01.09.2005 | Abschreibung

Vertreterrecht: Abschreibungszeitraum erneut streitig

Immer wieder kommt es zum Streit, über welchen Zeitraum der Vertreter den entgeltlichen Erwerb eines Vertreterrechts abschreiben kann. Betroffen sind die Ausgleichszahlungen, mit denen der Vertreter den Ausgleichsanspruch seines Vorgängers beim Versicherer ablöst, um dessen Bezirk betreuen zu dürfen. Zur Diskussion stehen

  • drei bis fünf Jahre oder
  • fünfzehn Jahre.

    Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Abschreibungszeitraum auf fünfzehn Jahre gesetzt. Begründung: Das Vertreterrecht sei "ein geschäftswertähnliches (immaterielles) Wirtschaftsgut nach Art eines Kundenstammes". Dafür gelte die 15-jährige Abschreibungsdauer gemäß Â§  7 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz.

    Wichtig: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Der Vertreter hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene, die einen kürzeren Zeitraum durchsetzen wollen, sollten gegen ihre Steuerbescheide Einspruch einlegen, sich auf das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 5/05 berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. (Urteil vom 9.6.2004, Az: 3 K 85/00; Abruf-Nr.  051176 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 97400