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02.09.2010 | Abschreibung

Einlage ins Betriebsvermögen: Teilwert für AfA maßgeblich

Überführen Sie ein bisher zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut ins Betriebsvermögen, liegt eine Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Abgeschrieben werden darf dann die Differenz zwischen dem Teilwert als „Einlagewert“ und den im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen (AfA). Mit diesem Urteil, das insbesondere bei Gebäuden positiv ist, weil der Teilwert dort meist über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt, bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr.  

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung akzeptiert dagegen bislang nur die AfA ausgehend von den Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich privater AfA. Und weil das Bundesfinanzministerium die positiven Urteile des BFH bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, wendet sie die Finanzverwaltung noch nicht an (Urteil vom 17.3.2010, Az: X R 34/09; Abruf-Nr. 102429).  

Praxishinweis: Nehmen Sie die AfA vom Teilwert im Zeitpunkt der Einlage abzüglich eventuell im Privatvermögen vorgenommener AfA vor, wenn Sie ein Gebäude ins Betriebsvermögen einlegen. Akzeptiert das Finanzamt diese Vorgehensweise nicht, legen Sie mit Hinweis auf das BFH-Urteil gegen den Bescheid Einspruch ein.  

 

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 4 | ID 138218