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01.12.2005 | Ab Januar 2006

Beiträge zur Sozialversicherung früher fällig

Ab 1. Januar 2006 müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Angestellten bereits im laufenden Monat an die Krankenkassen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Wir erläutern Ihnen das neue Verfahren und die Übergangsregelung, mit der Sie eine doppelte finanzielle Belastung im Januar vermeiden.

Die bisherige Regelung

Bislang mussten Sie die Sozialabgaben in der Regel zum 15. des Folgemonats bei den zuständigen Krankenkassen melden und die Beiträge zahlen. Die Meldung erfolgte meist zusammen mit der Erstellung der Lohnabrechnungen für den abgelaufenen Monat.

Was ändert sich ab Januar 2006?

Künftig müssen Sie den Beitragsnachweis für Ihre Mitarbeiter ausschließlich auf elektronischem Weg übermitteln (§  28f Absatz 3 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Außerdem wird der Fälligkeitstermin für die Meldung und Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Umlagebeiträge vorverlagert: Ab dem 1. Januar 2006 sind diese bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats an die Krankenkasse zu melden und auch zu bezahlen (Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12.8.2005; Abruf-Nr.  053003 ).

Fälligkeitstermine für 2006
Januar Februar März April Mai Juni
27.01. 24.02. 29.03. 26.04. 29.05. 28.06.
Juli August September Oktober November Dezember
27.07. 29.08. 27.09. 27.10.* 28.11. 27.12.

* In Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10. übermittelt werden.

So berechnen Sie die früher fälligen Beiträge

Die genauen Beiträge sind zum neuen Meldezeitpunkt häufig noch nicht bekannt, da die Lohnabrechnung erst nach der tatsächlich geleisteten Arbeit und damit erst nach Ablauf des Monats exakt erstellt werden kann. Deshalb müssen Sie die voraussichtlich zu entrichtenden Sozialabgaben so genau wie möglich "sachgerecht schätzen" und dies belegen. Bei Mitarbeitern mit festen Gehaltsbezügen können Sie die Bemessungsgrundlage ziemlich genau bereits im laufenden Monat ermitteln. Wesentlich ungenauer ist die individuelle Schätzung bei Mitarbeitern, die auf Stundenbasis entlohnt werden oder variable Gehaltsbestandteile erhalten.

Wichtig: Differenzbeträge zwischen den geschätzten und den endgültigen Werten müssen Sie im Rahmen der Beitragsschätzung für den Folgemonat mit angeben und entrichten. Eine Korrektur der ursprünglichen Beitragsmeldung kommt nicht in Betracht.

Übergangsregelung für den Januar 2006