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· Fachbeitrag · Sozialversicherung/Betriebsprüfung

BSG: Eigener sozialrechtlicher Verschuldensmaßstab ‒ Säumniszuschläge zurückholen!

| Die Rentenversicherungsträger setzen bei Betriebsprüfungen neben Beitragsforderungen oft auch Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV fest. Sie als Arbeitgeber rettet nur die „Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht“. Wo diese beginnt, hat das BSG klargestellt und einen eigenen sozialrechtlichen Verschuldensmaßstab zugrunde gelegt. Hat in Ihrer Agentur in den letzten Jahren eine Betriebsprüfung stattgefunden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Säumniszuschläge zurückholen. |

Säumniszuschläge in der Sozialversicherung

Der Arbeitgeber muss für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die er nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Lediglich bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Rückwirkende Erhebung ‒ unverschuldete Unkenntnis

Insbesondere wenn Sozialversicherungsbeiträge nach Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger nacherhoben werden, können die Säumiszuschläge erheblich sein.