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· Fachbeitrag · Sozialversicherung

Gering beteiligter Geschäftsführer kann selbstständig sein

| Ein geringer und für eine Sperrminorität bzw. ein Vetorecht nicht ausreichender Anteil am GmbH-Stammkapital ist nach Ansicht des SG Stade nur ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers. Dieses ist aber widerlegbar. Im Urteilsfall hat das SG den Geschäftsführer einer GmbH, die Transportversicherungen vermittelte, als selbstständig eingestuft. |

 

Für diese Wertung sprachen (SG Stade, Urteil vom 14.11.2011, Az. S 29 KR 123/06; Abruf-Nr. 122438; nicht rechtskräftig):

  • Der Geschäftsführer hatte sich mit einem „Startgeld“ von 120.000 Euro in die GmbH eingekauft. Eine solche Summe dürfte nach Ansicht des SG selten zu Beginn einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.