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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Neue Modalitäten beim Kinderkrankengeld

| Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können bei Erkrankung des Kindes einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Arbeitgeber eine neue Entgeltbescheinigung mit geänderten Berechnungsmodalitäten beachten. |

 

Bezahlte Freistellung oder unbezahlte Freistellung mit Kinderkrankengeld

Die laut ärztlicher Bescheinigung notwendige Pflege eines unter zwölf jährigen kranken Kindes ist für den Arbeitnehmer ein triftiger Grund, der Arbeit fernzubleiben. Vordergründig trifft den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, sofern der Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Arbeitsleistung gehindert ist (§ 616 BGB). Diese Zeit kann je nach Betriebszugehörigkeit zwischen drei Tagen und zwei Wochen betragen.

 

PRAXISHINWEIS | Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer von der Krankenkasse nur bzw. erst, wenn sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben (§ 45 SGB V). Diesen Anspruch auf bezahlte Freistellung können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag begrenzen oder gänzlich ausschließen. Arbeitgeber können auch einen Zuschuss zahlen. Dieser ist für das Kinderkrankengeld unschädlich, wenn er zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich übersteigt.