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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Kündigung von selbstständigen Vermittlern oder Angestellten - auf Formalien achten!

| Bei der Kündigung von selbstständigen Vermittlern oder angestelltem Personal gibt es immer wieder Streit, ob die Form der Kündigungserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weicht die Kündigung von zwingenden Vorschriften ab, ist sie unwirksam. Neu entfacht hat den Streit jetzt ein Urteil des OLG München, wonach einem Handelsvertreter auch per E-Mail gekündigt werden kann. |

OLG hält Vertretervertrag auch per E-Mail für kündbar

Im Urteilsfall hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags schriftlich erfolgen muss. Das Unternehmen kündigte jedoch per E-Mail. Es kam zum Streit, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist.

 

Das OLG hat entschieden, dass es ausreicht, wenn die Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Denn nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist (OLG München, Urteil vom 26.1.2012, Az. 23 U 3798/11; Abruf-Nr. 122190).