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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Darauf müssen Sie als Arbeitgeber achten, wenn Mitarbeiter ihre kranken Kinder pflegen

von Rechtsanwalt Martin Hassel und Personalfachkauffrau Astrid Schoplick, Kanzlei Dr. Schmitt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

| Kann ein Mitarbeiter wegen Erkrankung seines Kindes nicht arbeiten, stellt sich für Sie als Arbeitgeber die Frage: Muss ich das Entgelt fortzahlen oder springt die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein? Und was muss ich dafür tun? WVV liefert Ihnen die Antworten. |

Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber

Erkrankt einer Iher Mitarbeiter, hat er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz). Erkrankt sein Kind und kann der Mitarbeiter nicht arbeiten, weil er das Kind betreuen und pflegen muss, kann er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen persönlicher Verhinderung auf § 616 BGB stützen.

 

Danach haben berufstätige Eltern - laut Rechtsprechung für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen - Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn