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· Fachbeitrag · Pensionszusage

Versorgungsausgleich bei einer Pensionszusage eines GGf nach Insolvenz der Firma

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH

| Ein Anspruch aus einer Pensionszusage, den ein GGf in der Ehezeit erwirtschaftet hat, unterliegt dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn nach dem Ende der Ehezeit eine Liquidationsversicherung eingerichtet wurde. So jedenfalls sieht es das OLG München in einem Fall. Dessen Auffassung begegnet jedoch Bedenken. |

Leibrentenversicherung nach Insolvenz abgeschlossen

Ein GGf hatte eine Pensionszusage erhalten, zu deren Finanzierung die Firma mehrere Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen hatte. Im Jahr 2003 wurde die Firma insolvent. Die Ehezeit des GGf begann am 1. November 1967 und endete am 30. April 2005, also nach Insolvenz der Firma.

 

Eine Rückdeckungsversicherung lief am 1. Oktober 2006 ab. Die Ablaufleistung wurde an den Insolvenzverwalter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der Firma und dem Vermögensbetreuer des Betroffenen ausgezahlt. Mit dem Auszahlungsbetrag hat der Insolvenzverwalter schließlich eine Leibrentenversicherung für den GGf mit Versicherungsbeginn 1. August 2008 bei einem Lebensversicherer abgeschlossen.

 

Das Amtsgericht hat diese Versicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 110.686,38 Euro bezogen auf das Ende der Ehezeit in den Versorgungsausgleich einbezogen. Hiergegen klagte der GGf und bekam vom OLG München Recht: Die Pensionszusage sei durch die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter und die Auszahlung der Versicherungssumme erloschen. Das Anrecht aus der neu abgeschlossenen Versicherung sei nach dem Ende der Ehezeit begründet worden und deshalb in den Versorgungsausgleich nicht einzubeziehen (Urteil vom 12.4.2011, Az. 33 UF 189/11; Abruf-Nr. 113978).

 

PRAXISHINWEISE | Es ist zu hoffen, dass das Urteil keine Schule macht. Denn es missachtet einige Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung:

  • Maßgeblich für das Erwerben einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft ist stets das Zusagedatum. Das heißt: Wann konkret wurde eine Zusage erteilt und - im Zusammenhang mit einer Scheidung - in welchem Zeitraum hat sie bestanden. Dagegen ist der Versicherungsbeginn, auf den das OLG München abstellt, in der bAV - insbesondere bei einer Pensionszusage - irrelevant.
  • Die Leibrentenversicherung ist - anders als das OLG meint - in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn die Tatsache, dass im Urteilsfall mit den Mitteln der Rückdeckungsversicherung nach Ehezeitende eine Leibrentenversicherung finanziert wurde - vermutlich ist es eine Liquidationsversicherung, die mit dem Ziel der Liquidation der Firma abgeschlossen wurde -, lässt folgende Schlüsse zu: Erstens, dass der Insolvenzverwalter die Mittel nicht zur Insolvenzmasse ziehen konnte, sondern vielmehr diese Mittel zweckgerichtet für die Erfüllung der Pensionszusage verwenden musste, und zweitens, dass bei Ehezeitende 2005 noch ein Anrecht auf bAV bestanden hat.
 
Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 15 | ID 32521770