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· Fachbeitrag · Midijobs

So melden Arbeitgeber seit 01.07.2019 die Entgelte im Übergangsbereich richtig

| Zum 01.07.2019 wurde bei einem Midijob die monatliche Entgeltobergrenze von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro erhöht (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Erfahren Sie, wie Sie die Entgelte Ihrer Agenturmitarbeiter im Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro seit 01.07.2019 richtig melden. |

Der neue Übergangsbereich ab 01.07.2019

Galt die Gleitzone für regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro, gilt ‒ unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung ‒ seit 01.07.2019 der Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro. Arbeitnehmer zahlen im Übergangsbereich wie bisher in der Gleitzone einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Neu ist seit 01.07.2019, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen (Einzelheiten in WVV 5/2019, Seite 12, auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 45688319).

Kennzeichnung des Übergangsbereichs

Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren nach § 5 Abs. 10 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) seit 01.07.2019 gesondert zu kennzeichnen. Zum 01.07.2019 wird das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ in den Meldungen in „Midijob“ geändert. Die Auswahlziffern 0, 1 und 2 lauten (Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 28.02.2019, Abruf-Nr. 208813).