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· Fachbeitrag · Künstlersozialversicherung

Abgabepflicht schon bei einem Auftrag pro Jahr

| Die Künstlersozialabgabepflicht entsteht für Sie, wenn Ihre Versicherungsagentur „nicht nur gelegentlich“, sondern regelmäßig oder dauerhaft Aufträge von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dabei den Rahmen für die Abgabepflicht sehr weit gezogen. |

 

Maßgebend sind laut LSG das Volumen und die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum:

  • Ein (Gesamt-)Auftrag aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen kann bereits zur Abgabepflicht führen. Folglich reicht oft schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus - genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
  • Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr kann die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt sein, wenn Ausstellungen, Werbemaßnahmen oder Ähnliches regelmäßig, zum Beispiel alle drei oder fünf Jahre, stattfinden.

 

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen für die Jahre 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit einem Internetauftritt und einer Werbebroschüre beauftragt. Dazu wurde ein Fotograf bestellt, der Bilder lieferte und zusätzlich welche machte. Das genügte dem LSG für die Künstlersozialabgabepflicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.4.2014, Az. L 8 R 741/12, Abruf-Nr. 143803).

Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 4 | ID 43207998