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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Streit um Arbeitgeberzuschüsse zur PKV

| Wahlleistungen dürfen nicht aus dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung herausgerechnet werden. Auf diesem Standpunkt steht die OFD Koblenz. Das hat zur Folge, dass als Sonderausgaben nur die Beitragszahlungen zur Basiskrankenversicherung ohne Wahltarife abziehbar sind, wohingegen der Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe von den Sonderausgaben abzuziehen ist, auch wenn damit Wahltarife abgegolten werden. |

 

Die OFD Koblenz will derartigen Einsprüchen nicht entsprechen; Änderungsanträge werden abgelehnt. Ob ein Ruhen der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommt, sollen die AO-Referatsleiter erörtern (OFD Koblenz, Verfügung vom 11.8.2011, Az. S 2221 A - St 32 3; Abruf-Nr. 120939). Denn mittlerweile sind mehrere Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, Az. 3 K 974/11, FG Hamburg, Az. 3 K 144/11, FG Hessen, Az. 1 K 1878/11, FG Münster, Az. 3 K 144/11 E sowie 7 K 2814/11 E).

 

PRAXISHINWEIS | Arbeitnehmer sollten bei der Steuererklärung die Wahlleistungen aus dem Arbeitgeberzuschuss herausrechnen und bei einem ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen. Sie sollten argumentieren, dass die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG, wonach die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Beiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen, verfassungswidrig ist. Das widerspreche dem Beschluss des BVerfG (vom 13.2.2008, Az. 2 BvL 1/06), wonach die Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung/privaten Pflege-Pflichtversicherung steuerlich freizustellen seien.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33381090