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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Aufzeichnungspflichten auch bei geregelten Arbeitszeiten?

| Ein WVV-Leser fragt: Habe ich als Arbeitgeber auch bei einem Minijobber mit geregelten Arbeitszeiten Aufzeichnungspflichten? |

 

Antwort | Ja. Alle gewerblichen Arbeitgeber müssen für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen führen (§ 17 MiLoG). Sie sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Als Nachweis gelten die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen, beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen, am besten mit Vermerk des Aufzeichnungsdatums (Siebentageszeitraum). Eine Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber Streitigkeiten vermeiden.

 

Keine Aufzeichnungspflicht besteht für Minijobber in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Vergütung von Mitarbeitern in Agenturen: Sind Provisionen auf Mindestlohn anzurechnen?“, WVV 3/2018, Seite 7 → Abruf-Nr. 45101904
  • Arbeitsvertrag: Minijobvertrag bis 450 Euro → Abruf-Nr. 37067730
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 45797261