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· Fachbeitrag · Finanzierung

Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen ist unwirksam

| Das Verlangen einer „Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen“ von zwei Prozent des Darlehensbetrags bzw. von mindestens 50 Euro ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe unwirksam. |

 

Als Begründung führen die Richter an, dass nach der „kundenfeindlichsten“ Auslegung nicht deutlich werde, ob die Gebühr auch anfalle, wenn kein Vertrag mit dem Kunden zustande komme. Offen bleibe auch, wie im Fall einer Vertragsbeendigung oder bei Widerruf mit der Gebühr verfahren werde (Urteil vom 3.5.2011, Az: 17 U 192/10; Abruf-Nr. 111736).

 

PRAXISHINWEIS | Das OLG hat die Revision zugelassen, weil der BGH zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 28728210