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12.06.2015 · Fachbeitrag · Dienstwagen

Nutzung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

| Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Altersteilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase (LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.3.2015, Az. 5 Sa 565/14, Abruf-Nr. 144542). |