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· Fachbeitrag · Datenschutz

Datenerhebung auf Homepage: Das ist zu beachten!

| Wer Daten auf seiner Homepage verarbeitet, z. B. in einem Kontaktformular, muss den Betroffenen im Rahmen einer Datenschutzerklärung umfassend informieren. Zum Schutz der erhobenen Daten müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sein. Das hat das LG Würzburg in einem Eilverfahren entschieden. Das Verfahren betraf zwar einen Rechtsanwalt. Es ist aber insgesamt auf Betreiber von Homepages übertragbar, auf denen personenbezogene Daten erhoben werden. |

 

Fehlende Angaben im Impressum begründen DSGVO-Verstoß

Ein Anwalt hatte auf seiner Homepage ein Kontaktformular, in dem Kontaktsuchende personenbezogene Daten eingeben konnten. Die im Impressum enthaltene sieben-zeilige Datenschutzerklärung genügte laut LG der neuen DSGVO nicht (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG, Abruf-Nr. 204902).

 

Denn darin fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools. Vor allem fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere über das Widerspruchsrecht, die Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.