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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Arbeitgeber haften für Leistungskürzungen der Pensionskasse

| Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bAV-Leistungen über eine Pensionskasse zugesagt und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, muss der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG für die Leistungskürzung arbeitsvertraglich einstehen. |

 

Diese Einstandspflicht folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Danach muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien. Im Urteilsfall muss der Arbeitgeber einem Betriebsrentner die Beträge ausgleichen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Diese Bezugnahme erstreckt sich jedoch nicht auf die Bestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen (BAG, Urteil vom 19.6.2012, Az. 3 AZR 408/10; Abruf-Nr. 121917).

 

PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber können das Risiko einer Leistungskürzung nicht einseitig auf ihre Betriebsrentner abwälzen, indem sie auf die Satzung der jeweiligen Pensionskasse verweisen. Für sie besteht damit ein Haftungsrisiko.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 34322610