15.04.2016 · Fachbeitrag aus Praxis Steuerstrafrecht · Festsetzungsverjährung
Die Mutter der Klägerin verstarb in 2000. In 2007 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999. Die Klägerin, Tochter und Erbin der Mutter, meint, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zudem sei ihre Mutter in den hier streitigen Jahren dement und somit schuldunfähig gewesen. Zudem hatte die – in 2001 verstorbene – Schwester der Klägerin die Steuerhinterziehung der Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin nicht i. S. des § 153 Abs. 1 S. 2 berichtigt.
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