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01.03.2006 · Fachbeitrag aus Vollstreckung effektiv · Fehlervermeidung

Achtung bei Lohnsteuerklassenwechsel
des Schuldners

Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahr der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht ...  > lesen