15.09.2015 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · Gewerbesteuer
Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, „soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt“.
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