13.04.2015 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 9 EStG
Existiert ein anderer Arbeitsplatz z.B. das Dienstzimmer einer Richterin, so ist kein Werbungskostenabzug möglich, wenn das Dienstzimmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen auch zur Verfügung steht, so der BFH.
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