Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Werberecht

Rechtliche Vorgaben für die Praxishomepage

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

| Kaum eine Arztpraxis kommt heute ohne eigene Internetpräsenz aus. Neben Werbeeffekten machen umfassende Möglichkeiten zur (Patienten-)Information sowie zur Positionierung und Profilierung der Praxis den Betrieb einer Homepage geradezu unverzichtbar. Häufig delegiert der Praxischef die Kontrolle und Pflege des Internetauftritts an eine bestimmte MFA. Doch schon bei der Erstellung gelten klare rechtliche Vorgaben. |

Auswahl und Sicherung des Domainnamens

Vorsicht ist bereits bei der Auswahl des Domainnamens geboten. Der Domainname darf weder offenkundig anpreisend sein, wie zum Beispiel „bester-dermatologe.de“, noch darf er den Nutzer in die Irre führen. Ob ein Domainname irreführend ist oder nicht, ist einzelfallabhängig. Bei der Prüfung können Sie sich an den folgenden Beispielen für unzulässige Domainnamen orientieren.

 

  • Beispiele für irreführende Domainnamen

zentrum-fuer-orthopaedie.de

suggeriert eine Praxis überdurchschnittlicher Größe mit mindestens zwei einschlägig qualifizierten Ärzten, die eine (fach-)medizinische Versorgung überdurchschnittlicher Qualität anbietet

institut-fuer-augenheilkunde.de

suggeriert eine öffentliche Einrichtung, die sich wissenschaftlich mit der medizinischen Fachrichtung befasst

gynaekologie-dortmund.de

suggeriert regionales Alleinstellungsmerkmal

 

 

Vorab sollten Sie prüfen, ob der gewünschte Domainname bereits vergeben ist. Für „.de“-Adressen können Sie dies über www.denic.de tun. Ist der Name noch frei, sollte umgehend eine Registrierung erfolgen. In der Regel übernimmt dies die mit der Homepageerstellung beauftragte Firma. Diese sollten Sie auch mit der Domainprüfung beauftragen, wenn Sie eine andere Top Level Domain (zum Beispiel .info oder .net) wünschen.

Allgemeine inhaltliche Anforderungen

Für alle Betreiber von Webseiten mit wirtschaftlichem Hintergrund gilt die sogenannte Impressumspflicht. Betroffen sind alle nicht nur privaten Homepages, also auch Websites von Arztpraxen. Das Telemediengesetz schreibt folgende Pflichtangaben vor:

 

  • Vor- und Nachname des Arztes
  • Anschrift, unter der die Praxis niedergelassen ist (bei mehreren Niederlassungen genügt die Anschrift der Hauptniederlassung)
  • Bei mehreren Ärzten zusätzlich die Rechtsform des Zusammenschlusses (in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mitsamt aller (nicht unbedingt gesetzlichen) Vertretungsberechtigten
  • Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden, also zur zuständigen Landesärztekammer und (für Vertragsärzte) zur zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung (Arzt/Facharzttitel) und der Staat, in dem diese verliehen wurde
  • Angabe der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung, Heilberufsgesetz).

 

PRAXISHINWEISE | Die Rechtsform der Praxis sollte möglichst ausgeschrieben werden. Zudem ist die Verlinkung zu den relevanten Rechtsvorschriften sinnvoll. Die zuständigen Ärztekammern veröffentlichen diese meist auf ihrer Homepage. Bei gemeinschaftlich betriebenen Praxen gelten die vorgenannten Pflichten für jeden einzelnen Arzt.

 

Formelle Vorgaben

Alle Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Der Besucher einer Homepage soll danach nicht lange suchen müssen, sondern in nicht mehr als zwei Schritten zum Impressum gelangen. Dieses sollte daher auf einer eigenen Webseite angelegt werden, die von jeder anderen Seite des Internetauftritts per Mausklick erreichbar ist. Manche Ärztekammern oder KVen verlangen sogar, dass nicht erst über den Bildschirm „gescrollt“ werden muss, um den Link zum Impressum zu finden. Die Pflichtangaben müssen in gut lesbarer Schriftgröße, ausdruckbar und bei Mehrsprachigkeit der Homepage in sämtlichen Sprachen dargestellt werden. Es dürfen keine zusätzlichen Programme erforderlich sein, um sie zu lesen.

Schnelle elektronische Kontaktaufnahme

Das Gesetz schreibt vor, dass der Besucher Ihrer Homepage schnell und unmittelbar mit Ihnen in Kontakt treten können soll. Eine E-Mail-Adresse ist daher immer zu nennen. Zudem ist die Angabe einer Telefon- und Faxnummer ratsam, da immer noch ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Auch eine elektronische Anfragemaske kommt hier in Betracht. Beachten Sie aber, dass Sie auf Anfragen über eine solche Maske auf Ihrer Homepage auch zügig reagieren müssen.

Rechtsfolgen bei Regelverstößen

Verstöße gegen die genannten und andere rechtliche Pflichten können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem drohen Unterlassungsklagen von Wettbewerbsvereinen und Verbraucherschutzverbänden sowie kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Pflichtangaben dauerhaft korrekt vorzuhalten und bei Unklarheiten rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 16 | ID 42534476