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31.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199312

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 23.06.2017 – 10 Sa 391/16


Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2016 - 3 Ca 2219/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung der dem Ruhestand vorangegangenen Altersteilzeit des Klägers.



Der am 14.12.1950 geborene Kläger war als Jurist vom 01.04.1990 bis 30.11.2013 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 schlossen die Parteien unter dem 13. bzw. 16.11.2009 eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell).



Ab dem 01.12.2014 damit mit Vollendung des 63. Lebensjahres bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente und zudem eine Betriebsrente seitens der Beklagten, die die Beklagte zunächst bis einschließlich 30.06.2015 monatlich in Höhe von jeweils 1.087,00 € und ab dem 01.07.2015 sodann in monatlicher Höhe von 1.097,87 € leistete.



Der betrieblichen Altersversorgung des Klägers liegt die Versorgungsordnung vom 13.07.1989 zugrunde, in der hinsichtlich des pensionsfähigen Diensteinkommens unter der Ziffer 2.4.1. folgendes geregelt ist:



2.4.1. pensionsfähiges Diensteinkommen



Pensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf fünf DM oder nächsthöhere vielfache aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor seinem Ausscheiden bezogen hat.



...



Bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert.



Mit seiner Klage vom 25.09.2015, die am 26.09.2015 beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangen ist, macht der Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2014 eine erhöhte monatliche Betriebsrente geltend.



Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht bei der Berechnung der Betriebsrente eine Kürzung entsprechend bei Ansatz eines Teilzeitfaktors vorgenommen, da die entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung vom 13.07.1989 für eine reguläre Teilzeitbeschäftigung geschaffen worden sei und damit nicht auf die Altersteilzeit des Klägers übertragbar sei. Die Versorgungsordnung vom 13.07.1989 enthalte keine Regelung zur Altersteilzeit. Eine diesbezügliche Regelungsabrede sei nicht vorhanden. Hierfür könne sich die Beklagte nicht auf das Arbeitspapier aus dem Jahr 1996 entsprechend dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden P vom 09.12.1996 berufen. Ohnehin stünde ein solches Arbeitspapier nicht im Einklang mit dem anders lautenden Beschluss des Versorgungsausschusses vom 23.05.1990, nach der bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Altersteilzeit wie bei einem Vollzeitbeschäftigten zu errechnen wäre. Eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der Altersteilzeit sei aus der Versorgungsordnung vom 13.07.1989 nicht herzuleiten. In der Versorgungsordnung sei lediglich ein Regelungsplan für die normale Teilzeit enthalten. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2013 (12 Sa 103/13) könne sich die Beklagte nicht berufen, da in dem dort entschiedenen Fall die Altersteilzeit ausdrücklich in der Versorgungsordnung geregelt sei.



Der Kläger hat beantragt,

1. an den Kläger 1.023,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 102,00 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015 und aus je 103,02 € seit dem 01.08., 01.09. und 01.10.2015 zu zahlen; 2. an den Kläger ab dem 01.10.2015 eine Betriebsrente in Höhe von 1.200,89 € brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.097,87 € brutto zu zahlen; 3. an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 400,00 € zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie ist der Auffassung, die Betriebsrente des Klägers sei mit Rücksicht auf die Altersteilzeit des Klägers zu kürzen. Die Beklagte habe die Berechnungsregel aus der Versorgungsordnung für Teilzeit nicht unverändert, sondern angepasst an die Altersteilzeit angewandt. Grundlage hierfür sei das Arbeitspapier vom 09.12.1996. Die Beklagte habe abweichend von der Versorgungsordnung als pensionsfähiges Diensteinkommen bei Altersteilzeit den Betrag zugrunde gelegt, den der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit erzielt hätte. Dann sei beim Beschäftigungsfaktor bezüglich der Altersteilzeit die in diesen Zeitraum fallende Aktivphase voll berücksichtigt worden und die Passivphase gar nicht. Dies sei dann in Bezug gesetzt worden zu der gesamten Dienstzeit, woraus sich ein Berechnungsfaktor von 91,549 % ergebe. Bei dem Geldfaktor sei hingegen das Vollzeitentgelt im Ausscheidenszeitraum angewandt worden. Der Betriebsrat kenne dieses Vorgehen und sei damit einverstanden, woraus auf eine Regelungsabrede zu schließen sei. Jedenfalls aber sei eine planwidrige Regelungslücke in der Versorgungsordnung hinsichtlich der Behandlung von Altersteilzeit bei Berechnungen der Betriebsrente anzunehmen. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei vorzunehmen, wobei der hypothetische Wille entsprechend dem oben genannten Arbeitspapier vom 19.12.1996 zu ermitteln sei.



Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 03.03.2016 - 3 Ca 2219/15 - die Klage teilweise - soweit berufungsrelevant - für begründet gehalten, da eine Kürzung wegen der Altersteilzeit des Klägers nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ziffer 2.4.1. Abs. 4 der Versorgungsordnung vom 13.07.1989 nicht auf die Altersteilzeit des Klägers anwendbar sei. Eine Änderung sei durch Schreiben vom 09.12.1996 nicht herbeigeführt worden, da diese nur im Wege der Schriftform nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG möglich sei.



Gegen das ihr am 17.03.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 15.04.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.06.2016 am 14.06.2016 schriftlich begründet.



Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die streitgegenständliche Versorgungsordnung vom 13.07.1989 enthalte hinsichtlich der Messungen des pensionsfähigen Diensteinkommens eine Einschränkung auf den zuletzt vor dem Ruhestand inne gehabten Lebensstandard nicht. Eine Einschränkung auf den Beschäftigungsgrad etwa der letzten 120 Kalendermonate vor dem Eintritt des Ruhestandes bzw. vor dem Ausscheiden sei hierhin nicht enthalten; vielmehr werde auf die gesamte Dienstzeit abgestellt. Ohnehin sei bei der Auslegung der Versorgungsordnung auf die 20-jährige praktische Handhabung abzustellen. Das Arbeitspapier vom 09.12.1996 und die Handhabung bei der Beklagten seien dem Versorgungsausschuss beim Gesamtbetriebsrat bekannt gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass Ziffer 2.4.1. nicht einschlägig sei, jedenfalls nicht das Vollzeitentgelt als pensionsfähiges Diensteinkommen bei Altersteilzeit einzusetzen wäre.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2016 - Aktenzeichen: 3 Ca 2219/15 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines diesbezüglichen Sachvortrags. Er vertritt die Auffassung, durch die Inbezugnahme auf den Durchschnitt der letzten 36 Monate hinsichtlich des pensionsfähigen Einkommens werde hinreichend deutlich, dass der zuletzt bestehende Lebensstandard durch die Versorgungsordnung abgesichert werden sollte, so dass eine Anwendung auf die Altersteilzeit des Klägers nicht infrage komme. Auch sei hinsichtlich des pensionsfähigen Diensteinkommens auf das Vollzeiteinkommen der letzten 36 Monate vor Ausscheiden abzustellen. Dies folge aus der Regelung in Ziffer 2.4.1. der Versorgungsordnung; erst nach Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens sei dann nach der Versorgungsordnung der Teilzeitquotient gemäß Ziffer 2.4.1. Abs. 4 z ubilden.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).



II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht - soweit berufungsrelevant - den Anspruch des Klägers auf monatliche Berechnung der Betriebsrente unter Auslassung des Beschäftigungsfaktors gemäß der Altersteilzeit gegenüber der Beklagten bejaht hat.



Dies folgt aus der Auslegung der Versorgungsordnung vom 13.07.1989.



1. Hinsichtlich der Auslegung von Betriebsvereinbarungen - eine solche stellt die Versorgungsordnung vom 13.07.1989 dar - gilt Folgendes: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 05.05.2015 - 1 AZR 435/13). Auf die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden (BAG, Beschluss vom 18.11.2014 - 1 ABR 18/13). Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, wobei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. Von der konkreten Versorgungsordnung hängt es ab, welche Vergütungsbestandteile als versorgungsfähig geltend (BAG, Urteil vom 08.12.2015 - 3 AZR 433/14).



2. Aus diesen Grundsätzen ist zu folgern, dass die Regelung für Teilzeitbeschäftigte in Ziffer 2.4.1. keine Anwendung für die Altersteilzeit des Klägers findet.



a) Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht aussagekräftig. Einerseits wird nicht zwischen einer üblichen Teilzeitregelung und der besonderen Regelung der Altersteilzeit differenziert; andererseits gibt es keine ausdrückliche Regelung für die Altersteilzeit.



b) In den Vordergrund der Auslegung rückt daher der Sinn und Zweck der Teilzeitregelung in der Versorgungsordnung vom 13.07.1989.



aa) Aus Ziffer 2.4.1. ist zu folgern, dass der zuletzt vor dem Ausscheiden vorliegende Lebensstandard in einem repräsentativen Zeitraum von 36 Monaten maßgeblich für die Versorgung sein soll. Dies gilt jedenfalls als grundsätzlicher Ansatz der Versorgungsordnung.



bb) Anders als beim vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10 - entschiedenen Fall wird hinsichtlich des Verhältnisses der persönlichen Teilzeit zur vollen tariflichen Arbeitszeit nicht auf die letzten 120 Kalendermonate abgestellt, sondern auf die gesamte Dienstzeit. Es verbleibt aber bei der allgemeinen Grundaussage in Ziffer 2.4.1., die - wie oben gesagt - an den aktuellen Lebensstandard vor dem Ausscheiden anknüpft. Hinsichtlich dieser Grundaussage aber besteht keine Übereinstimmung zwischen Altersteilzeit und sonstiger Teilzeitvereinbarung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten ein anderer ist als der von "normalen" Teilzeitbeschäftigten. Normale Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit und der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte wie der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt. Durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz bzw. der einzelvertraglich geregelten Aufstockungszahlung gemäß § 4 des Altersteilzeitvertrages des Klägers aus November 1996. Hierdurch wird ein deutlich höherer monatlicher Verdienst während der Altersteilzeit erzielt und für den Lebensstandard prägend, als dies bei einem anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Fall ist. Die in der Versorgungsordnung - auch jener vom 13.07.1989 - vorausgesetzte Proportionalität zwischen dem Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, den Lebensstandard prägenden Verdienst ist für die Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, nicht gegeben. Ihr Einkommen spiegelt den Umfang der Arbeitszeit nicht in demselben Maße wieder, wie dies bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist. Die Gruppe der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer weicht demnach von der Gruppe der anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der aus dieser Beschäftigung erzielten Vergütung erheblich ab. Die Vergütung dieser Arbeitnehmergruppe ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10).



cc) Eine abweichende Auslegung ist auch durch eine anderweitige jahrzehntelange Handhabung bei der Beklagten nicht geboten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung darum geht, festzustellen, wie die Normunterworfenen die Regelung zu verstehen haben. Daher sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien, der in der Handhabung seinen Ausdruck finden kann, ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12). Nach dem oben Gesagten hat die Berücksichtigung von Altersteilzeit als Kürzungsfaktor für die Betriebsrente keinen Ausdruck in der Versorgungsordnung vom 13.07.1089 gefunden.



dd) Eine wirksame Abänderung durch das Arbeitspapier vom 09.12.1996 bzw. durch eine entsprechende mit Billigung der Betriebsratsseite zustande gekommenen Regelungsabrede ist nicht erfolgt, da insoweit das Schriftformerfordernis gemäß § 77 Abs. 1, 2 BetrVG nicht gewährt ist .



3. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht das zuletzt erzielte Altersteilzeiteinkommen des Klägers, sondern das Vollzeitgehalt. Dies ergibt die Auslegung des Verhältnisses der Grundregel von Ziffer 2.4.1. und Ziffer 2.4.3., da ansonsten die Teilzeit eines betreffenden Arbeitnehmers doppelt mindernd zu berücksichtigen wäre, was erkennbar dem Regelungswillen der Betriebsparteien zuwider laufen würde.



III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei nach § 97 ZPO.



Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und keine grundsätzliche Bedeutung entfaltet.

Vorschriften§ 77 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz, § 77 Abs. 1, § 97 ZPO, § 72 ArbGG

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