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23.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190819

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.06.2016 – 7 Sa 1112/15

1. Die Wirksamkeit einer strafbewehrten nachvertraglichen Wettbewerbsklausel setzt zwar nach österreichischem Recht nicht die Zusage einer Karenzentschädigung voraus. Ob eine Karenzentschädigung (freiwillig) vereinbart wurde, kann aber - neben anderen Gesichtspunkten - im Rahmen der nach § 36 Abs.1 Nr.3 AngG (Österreich) vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.

2. Zur Durchführung einer solchen Interessenabwägung im Einzelfall.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015 in Sachen2 Ca 726/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine Konventionalstrafe aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in Anwendung österreichischen Rechts.



Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.09.2015 Bezug genommen.



Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 13.11.2015 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 23.11.2015 Berufung eingelegt und diese am 12.01.2016 begründet.



Die Klägerin und Berufungsklägerin weist darauf hin, dass nach österreichischem Recht das entschädigungslose nachvertragliche Wettbewerbsverbot den gesetzlich zulässigen Normalfall darstelle. Bei der rechtlichen Überprüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG standhalte, habe eine Abwägung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers und des Unternehmens stattzufinden. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die Interessen des Unternehmens vernachlässigt. Richtigerweise falle vorliegend die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus. Demnach sei das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart und die Konventionalstrafe wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch den Beklagten angefallen.



Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem Beklagten, einem gelernten Industriemechaniker für Geräte- und Feinwerktechnik mit späterer privater Technikerzusatzausbildung, um einen breitbandig ausgebildeten Generalisten handele, der in allen Branchen mit technischem Bezug habe tätig werden können. Er sei durch das in Ziffer 20 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot somit nicht übermäßig in der Entfaltung seiner beruflichen Belange beeinträchtigt worden.



Auf der anderen Seite handele es sich gerade bei der W K Z GmbH & Co. KG um eine der bedeutsamsten Konkurrentinnen von ihr, der Klägerin, in Mitteleuropa. Die Firma K erbringe nicht nur dieselben Dienstleistungen, bezogen auf dieselben Produkte, sondern arbeite auch mit den von der S E GmbH bezogenen Maschinen und beziehe Material von der S C GmbH. Sie, die Klägerin, habe daher ein gesteigertes Interesse daran, die Abwanderung von Kunden und Mitarbeiter-Know-how an diese Konkurrentin zu vermeiden. Anlass für die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit dem Beklagten sei gerade der Umstand gewesen, dass die Firma K bereits in der Vergangenheit mehrere Mitarbeiter der S -Gruppe abgeworben habe und auch der Beklagte schon vor Abschluss des Dienstvertrages vom 24.04.2013 ein Angebot der Firma K erhalten gehabt habe.



Weiter habe das Arbeitsgericht nach Ansicht der Klägerin in rechtlicher Hinsicht übersehen, dass Verstöße gegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG nur zu einer relativen Teilnichtigkeit der Wettbewerbsklausel führten, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit als Ganzes. Bestünden rechtliche Bedenken dagegen, den räumlichen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots - wie geschehen - auf die gesamte Europäische Union auszudehnen, so sei eine Reduktion zumindest auf die Länder Österreich und Deutschland oder auch speziell die Firma K vorzunehmen. In diesem reduzierten Umfang sei das Wettbewerbsverbot zweifellos zulässig.



Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr Anspruch auf eine Konventionalstrafe auch nicht durch die in Ziffer 17 des Arbeitsvertrages vom 24.04.2013 vereinbarte Verfallklausel ausgeschlossen sei. Zum einen sei die Verfallklausel schon aus systematischen Gründen nicht auf die erst an späterer Stelle des Arbeitsvertrages, nämlich in der dortigen Ziffer 20, geregelte Konventionalstrafe anwendbar. Zum anderen sei die Verfallfrist im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Konventionalstrafe durch Anwaltsschriftsatz vom 16.09.2014 auch noch nicht abgelaufen gewesen.



Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2016 Bezug genommen.



Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015, Aktenzeichen 2 Ca 726/15, zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.956,- € nebst Zinsen in Höhe von jährlich vier vom Hundert seit dem 27.09.2014 zu zahlen.



Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



Der Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen für richtig und verteidigt dessen Entscheidungsgründe. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin sich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich verhalte: So bezeichne sie einerseits ihn, den Beklagten, als technischen Generalisten, rechtfertige die Wettbewerbsklausel aber gerade damit, dass sie die Abwanderung von Spezial-Know-how an die Konkurrenz verhindern müsse. Ferner behaupte die Beklagte, dass sie ihr Geschäft gerade vor der Firma W K Z GmbH & Co. KG als direkter Konkurrentin und einer der bedeutsamsten Mitbewerberinnen in Europa schützen müsse. Andererseits setzten die Unternehmen der S -Gruppe die Firma K aber durch Lieferung von Maschinen, Verbrauchsmaterial und Rezepturen erst in die Lage, ihr überhaupt Konkurrenz machen zu können.



Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten und Berufungsbeklagten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 11.01.2016 Bezug genommen.



Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 wird ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.



II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Zahlungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz reicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht aus, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.



1. Im Ausgangspunkt geht das Arbeitsgericht Aachen - insoweit in Übereinstimmung mit beiden Parteien - zutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche Frage, ob der Klägerin gemäß Ziffer 20 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24.04.2013 ein Anspruch auf eine Konventionalstrafe wegen Verstoßes des Beklagten gegen ein Wettbewerbsverbot zusteht, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag durch die Bezugnahme auf Normen des österreichischen Angestelltengesetzes eine wirksame Rechtswahl getroffen.



2. Das Arbeitsgericht hat die in Ziffer 20 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 24.04.2013 enthaltene Konkurrenzklausel zu Recht als unwirksam angesehen mit der Folge, dass ein Anspruch der Klägerin auf die in Ziffer 20 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vorgesehene Konventionalstrafe in Höhe eines halben Jahresbruttoentgeltes nicht zur Entstehung gelangen konnte. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel folgt aus der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts selbst, nämlich daraus, dass die Konkurrenzklausel mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 des österreichischen Angestelltengesetzes nicht zu vereinbaren ist.



a. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel, die mit Erwerbsbeschränkungen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden ist, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu beurteilen ist. Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass es auf eine Interessenabwägung ankommt zwischen dem Bestreben des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich verwerten zu können, und dem Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht wiederum die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 25.11.1992 (9 ObA 241/92) zitiert, wonach "der Arbeitnehmer durch eine derartige Erwerbsbeschränkung nicht dazu gezwungen werden darf, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln".



b. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht sodann hierzu ausgeführt, dass die Spezialisierung des Beklagten auf dem Gebiet der Lohnfertigung von Dichtungs-, Klebe- und Vergusssystemen wesentlicher Bestandteil seines Berufslebens gewesen sei. Der Beklagte war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Industriemechaniker für Geräte- und Feinwerktechnik nur zwei Jahre als Arbeitnehmer in einer anderen Branche tätig. Seit seinem im Jahre 2005 vollzogenen Wechsel in die Branche der Klägerin hat sich der Beklagte bei verschiedenen Firmen der S -Gruppe in der Branche etabliert, spezialisiert und weiterentwickelt, so dass er schließlich von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 24.04.2013 für die Position des Werksleiters eines - wenn auch an Mitarbeiterzahl kleinen - Betriebes rekrutiert werden konnte. Zu Recht konstatiert das Arbeitsgericht, dass bei Stellenbewerbungen von Arbeitnehmern der zuletzt bzw. in der jüngeren Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit ein maßgebliches, oft sogar alleinentscheidendes Gewicht zukommt. Der Beklagte hat durch seine Entwicklung und Spezialisierung in der Branche der Klägerin hier einen Marktwert erreicht, der ihn von einem Berufsanfänger deutlich unterscheidet.



c. Der demgegenüber von der Klägerin erhobene Einwand, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Beklagten um einen versierten, in verschiedenen Branchen vielfältig einsetzbaren, "breitbandig ausgebildeten Generalisten" handele, trifft zum einen nicht zu, verfehlt zum anderen aber auch den Kern der Fallproblematik. Sicherlich ist der Kläger aufgrund seiner Grundausbildung als Industriemechaniker für Geräte- und Feinwerktechnik und einer flankierenden Technikerausbildung theoretisch auch in anderen technischen Arbeitsfeldern außerhalb der Branche der Klägerin einsetzbar. Auch das Arbeitsgericht hat nicht angenommen, dass ein Ausweichen des Beklagten in eine andere Branche aufgrund des Konkurrenzverbotes schlechthin unvorstellbar wäre. Es hat jedoch richtigerweise ausgeführt, dass das Ausweichen auf eine andere Branche einem Bruch der bisherigen beruflichen Laufbahn des Beklagten gleichkäme und er sich bei einer Tätigkeit außerhalb des ihm seit 2005 vertrauten Betätigungsfeldes quasi als Berufsanfänger verdingen müsste.



Die in Ziffer 20 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Konkurrenzklausel beeinträchtigt die beruflichen Interessen des Klägers somit in erheblicher Weise.



d. Diese erhebliche Beeinträchtigung wird nicht durch überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin gerechtfertigt.



aa. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den auf Arbeitgeberseite in die Interessenabwägung einzustellenden Interessen allein um diejenigen der Klägerin, also der S P -S A GmbH, handeln kann, nicht etwa um die Interessen der S Unternehmensgruppe als Konzern. Dies scheint die Klägerin zu verkennen, z.B. wenn sie hervorhebt, dass die Konkurrenzfirma K , bei der der Beklagte nunmehr tätig ist, in A , und somit nur wenige Kilometer vom Hauptstandort der S -Gruppe in K entfernt angesiedelt sei. Das in Ziffer 20 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Konkurrenzverbot stellt eindeutig und unmissverständlich auf "das Unternehmen" ab. Als "Unternehmen" ist in der Kopfzeile des Angestellten-Dienstvertrages niemand anders als die hiesige Klägerin mit Sitz in D /Ö definiert. Darüber hinaus weist der Angestellten-Dienstvertrag auch an keiner anderen Stelle einen Konzernbezug auf.



bb. Vor diesem Hintergrund ist schon seitens der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, inwiefern der Wechsel des Beklagten von dem Unternehmen in D /Ö zur Firma K in A überhaupt geeignet ist, eine signifikante Gefahr für die laufenden Geschäftsinteressen der Klägerin zu begründen. So mögen die Klägerin und die Firma K in A zwar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum selben Geschäftszweig als Konkurrenzfirmen betrachtet werden. Der Beklagte war bei der Klägerin allerdings nicht im Vertrieb beschäftigt, sondern als Leiter eines Werkes in D /Ö .



cc. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin gerade aufgrund des Wechsels des Beklagten zur Firma K in A ein gesteigertes Risiko eines Transfers von Know-how oder gar Betriebsgeheimnissen zu befürchten hätte. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass neben der von der Klägerin angesprochenen Konkurrenzsituation zwischen ihr und der Firma K in A auf der anderen Seite enge Geschäftsbeziehungen der S -Unternehmensgruppe mit dieser Firma bestehen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, beliefern Unternehmen der S -Gruppe die Firma K nicht nur mit Maschinen, sondern auch mit Verbrauchsmaterial und Rezepturen, so dass die Firma K schon aufgrund dieser Kundenbeziehung mit dem mit S -Produkten und -Verfahrensweisen verbundenen Know-how vertraut sein dürfte.



dd. In diesem Zusammenhang betont der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht, dass sich die Klägerin mit der dem Beklagten auferlegten Konkurrenzklausel auch in einen Widerspruch verstrickt: Einerseits will sie den Beklagten daran hindern, im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit ihr bei der Firma K in A tätig zu werden, weil es sich bei diesem Unternehmen um eine Konkurrenzfirma handelt. Andererseits setzen aber andere Firmen der S -Gruppe durch ihre umfassenden geschäftlichen Beziehungen zur Firma K dieses Unternehmen erst in die Lage, als Konkurrenzunternehmen aufzutreten.



ee. Bei alledem hat die Klägerin nicht plausibel gemacht, dass ihr durch einen Wechsel des Beklagten zur Firma K ein signifikanter geschäftlicher Schaden drohen könnte, den es durch eine Konkurrenzklausel wie die hier streitige zu verhindern gälte. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Konkurrenzklausel kann auf diese Weise nicht begründet werden.



e. Hinzukommt, dass die konkrete Ausgestaltung der in Ziffer 20 des Angestelltendienstvertrages enthaltenen Konkurrenzklausel weit über das Ziel der Wahrung berechtigter Interessen hinausschießt.



aa. So soll die Konkurrenzklausel räumlich das gesamte Gebiet der Europäischen Union erfassen. Dies rechtfertigt die Klägerin ungenügend mit der schlagwortartigen Umschreibung, dass sie "europaweit" tätig sei, wobei auch nicht hinreichend differenziert wird, inwieweit dies für die S -Unternehmensgruppe oder auch für die Klägerin selbst gilt.



bb. Darüber hinaus verbietet die Konkurrenzklausel dem Beklagten jede "wie immer geartete Tätigkeit bei einem oder für ein Konkurrenzunternehmen oder Kunden", unabhängig davon, welche Art der Tätigkeit der Beklagte zuletzt für die Klägerin und gegebenenfalls noch zuvor bei anderen Unternehmen der S -Gruppe geleistet hat. Mit anderen Worten ist es dem Beklagten durch die Konkurrenzklausel nicht nur verboten, für Konkurrenz- oder Kundenunternehmen einschlägige Aufgaben technischer Art zu übernehmen. Vielmehr dürfte der Beklagte bei solchen Unternehmen z.B. auch nicht als Pförtner oder Buchhalter tätig werden.



cc. Zudem soll die Konkurrenzklausel auch nicht auf das Verbot von Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen beschränkt sein, sondern erfasst eben auch Kundenunternehmen. Warum auch dies im berechtigten Interesse der Klägerin liegen soll, erläutert diese ebenfalls nicht ausreichend.



f. Nach der eigenen Auffassung der Berufungsklägerin ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ferner zu berücksichtigen, dass "eine längere Beschäftigungsdauer...in der Regel mit einem gewichtigeren Arbeitgeberinteresse" einhergehe (Berufungsbegründungsschrift, Seite 10 unten). Dieses Argument spricht vorliegend allerdings nicht für, sondern gegen ein gewichtigeres Interesse der Klägerin an der Konkurrenzklausel; denn das Angestellten-Dienstverhältnis des Beklagten zur Klägerin dauerte insgesamt von seinem Beginn bis zu seiner Beendigung nicht länger als 11 Monate, darin eingeschlossen eine 5 1/2-monatige Kündigungsfrist.



g. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht in seine Interessenabwägung einfließen lassen, dass die Klausel in Ziffer 20 des Angestelltendienstvertrages nicht vorsieht, dass der Beklagte als Gegenleistung für die ihm auferlegten Berufsbeschränkungen eine Karenzentschädigung erhalten soll.



aa. Es trifft zwar zu, dass nach österreichischem Recht die Gewährung einer Karenzentschädigung keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darstellt. Gleichwohl sind auch im österreichischen Rechts- und Wirtschaftsleben Karenzentschädigungen als Gegenleistung für Wettbewerbsverbote - auf freiwilliger Vereinbarungsbasis - zulässig und geläufig.



bb. Es versteht sich daher zur Überzeugung des Berufungsgerichts von selbst, dass der Gesichtspunkt, ob der Arbeitgeber als Gegenleistung für ein Konkurrenzverbot eine Karenzentschädigung verspricht, bei der Prüfung des gesetzlichen Merkmals der "unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Angestellten" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG mit zu berücksichtigen ist.



h. Das Berufungsgericht tritt somit uneingeschränkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts bei, wonach sich die in Ziffer 20 des Angestelltendienstvertrages vom 24.04.2013 enthaltene Konkurrenzklausel als unbillig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG erweist. Auf ein unbilliges nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann der Anspruch auf eine entsprechende Konventionalstrafe nicht gestützt werden.



3. Dieser Rechtsfolge kann die Klägerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG nur zu einer "relativen Unzulässigkeit" und "Teilnichtigkeit" führe mit der Folge, dass die teilnichtige Klausel in ihrem zulässigen Teil aufrechtzuerhalten sei.



a. Konkret meint die Klägerin damit, dass die Konkurrenzklausel dann, wenn man ihre räumliche Ausdehnung auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union für unbillig hielte, jedenfalls auf das Gebiet von Österreich und Deutschland, gegebenenfalls aber auch nur auf die Konkurrenzfirma K zu beschränken, insoweit aber aufrechtzuerhalten sei.



b. Mit diesem Argument könnte die Klägerin jedoch nur gehört werden, wenn Bedenken gegen die räumliche Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union den einzigen Grund dafür bildeten, die Konkurrenzklausel als unbillig anzusehen. Dies ist, wie aufgezeigt, vorliegend jedoch keineswegs der Fall. Vielmehr führen eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu der Einschätzung, dass dem berechtigten Interesse des Beklagten, seine Arbeitskraft auch nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bestmöglich verwerten zu können, keine überwiegenden berechtigten geschäftlichen Interessen der Klägerin entgegenstehen. Erweist sich die Konkurrenzklausel in diesem Sinne als unbillig, führt dies dazu, dass sie insgesamt unwirksam ist.



c. Der Gedanke, dass ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 AngG nur zur Rechtsfolge einer relativen Unzulässigkeit führe, besagt, wenn man ihm überhaupt folgen kann, nur, dass - anders als etwa im deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kein abstrakt-generelles Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion besteht. Ein und dieselbe Konkurrenzklausel kann sich je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls mal als billig, mal als in Gänze unbillig, gelegentlich auch aus einem bestimmten Grunde unbillig, aber durch geltungserhaltende Reduktion reparabel erweisen.



d. Geht es um eine regelmäßig erst im Nachhinein geltend zu machende Konventionalstrafe, wäre bei der Anwendung des Rechtsinstituts der geltungserhaltenden Reduktion überdies der Aspekt der Vorhersehbarkeit und Rechtsklarheit zu beachten. Der Arbeitnehmer muss anhand der Formulierung der Verbotsklausel klar wissen oder einschätzen können, was er darf und was er nicht darf. Verbietet eine Konkurrenzklausel einem Arbeitnehmer unbilliger weise die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union, kann es für ihn keine Rolle spielen, ob ihm eine entsprechende Tätigkeit in H , L , M oder A angeboten wird. Eine nachträgliche geltungserhaltende Reduktion ließe sich mit dem Gebot der Vorhersehbarkeit nur vereinbaren, wenn für den redlichen Arbeitnehmer auch das Ergebnis einer solchen geltungserhaltenden Reduktion vorhersehbar wäre. Auch davon könnte im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.



4. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Konventionalstrafe besteht somit nicht. Auf die Höhe der in der Konkurrenzklausel des Arbeitsvertrags vereinbarten Konventionalstrafe braucht somit nicht eingegangen zu werden.



III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht ansonsten auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Vorschriften§ 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

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