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11.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141051

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.01.2014 – L 2 P 29/12

Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig.


LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch
Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Riebel
Richter am Landessozialgericht Baus
Richterin am Landessozialgericht Büchel
ehrenamtlichen Richter Dr. Heiden
ehrenamtlichen Richter Lammersmann
für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beitragsberechnung für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen sind.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert und bezieht neben seinem Einkommen aus Selbstständigkeit noch Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (2011: 346,58 € monatlich).

Mit Bescheid vom 08.08.2011 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2011 fest. Sie gab an, aus der geringfügigen Beschäftigung seien lediglich Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Bei einem Beitragssatz von 1,95 % errechnete sie als Beitrag zur Pflegeversicherung infolge der geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 6,76 €.

Mit Schreiben vom 17.08.2011 legte der Kläger gegen die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags insoweit Widerspruch ein, als seine Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt wurden.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.08.2011 und 13.09.2011 mit, bei freiwillig versicherten Personen seien für die Beitragsberechnung die Beitragsverfahrensgrundsätze des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen zu Grunde zu legen. Danach seien alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Da der Arbeitgeber zur Kranken- und Rentenversicherung gewisse Pauschalbeiträge abführe, würden aus den Einnahmen der geringfügigen Beschäftigung lediglich Beiträge zur Pflegeversicherung fällig.

Mit Bescheid vom 12.12.2011 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der erhöhten gesetzlichen Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbstständige neu fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 08.08.2011 und 12.12.2011 zurück. Nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Näheres zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder würden die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" regeln. In § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei festgelegt, dass für die Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen seien. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung führe der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbetrag für die Krankenversicherung ab, so dass diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung für die Krankenversicherung mitberücksichtigt würden. Für die Pflegeversicherung führe der Arbeitgeber jedoch keine Beiträge ab, so dass der freiwillig Versicherte selbst aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müsse.

Dagegen hat der Kläger am 11.02.2012 Klage erhoben.

Durch Urteil vom 11.09.2012 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 08.08.2011 und 12.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 insoweit aufgehoben, als dass die Beklagte aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben hat.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) sei bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, für die Beitragsmessung § 240 SGB V entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. § 7 Abs. 6 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimme, dass das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung nur insoweit Berücksichtigung finde, als es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handele. Trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 29.11.2006, B 12 P 2/06 R, wonach die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden könne, habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen keine differenzierende Regelung in Bezug auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getroffen. Die Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung seien deshalb auch bei der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008, wonach die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung zu berücksichtigen seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Das Rundschreiben stelle keine Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung dar und könne lediglich bei Auslegungsfragen und Unklarheiten der Satzung herangezogen werden. Die Regelung der Satzung sei vorliegend aber weder lückenhaft noch unklar; vielmehr seien die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung beitragsfrei.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.09.2012 zugestellte Urteil am 17.10.2012 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die in § 7 Abs. 6 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler getroffene Ausnahmeregelung für die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung aus geringfügiger Beschäftigung sei dadurch begründet, dass nach § 249b SGB V der Betrag für die gesetzliche Krankenversicherung bei geringfügigen Einnahmen direkt vom Arbeitgeber abgeführt würden. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung geringfügig Beschäftigter werde jedoch direkt bei den Versicherten erhoben. Insoweit seien die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das sozialgerichtliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2006 sei durch die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler überholt. Dort werde nicht zwischen den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung unterschieden, so dass die Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht für die Krankenversicherung, sondern auch für die Pflegeversicherung entfielen. Nur so werde eine Ungleichbehandlung der Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung vermieden. Im Übrigen stelle das von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2008 keine Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung dar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 08.08.2011 und 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers bei der Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers berücksichtigt.

Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankensversicherung versichert sind, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V gilt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler regeln diese Grundsätze das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach Maßgabe des § 240 SGB V.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt Abs. 1 auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit das Beitragsrecht der Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragsbemessung auf § 240 SGB V verweist.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

Diese generalklauselartige Bestimmung umfasst grundsätzlich jegliches Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), also auch Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (vgl. BSG vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R).

§ 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nimmt insoweit keine Einschränkung des Grundsatzes in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, sondern trifft eine spezielle Regelung für die gesetzliche Krankenversicherung, die in einem direkten Zusammenhang mit § 249b SGB V zu sehen ist. § 249b Satz 1 SGB V regelt die alleinige und pauschale Beitragstragungspflicht eines Arbeitgebers bei Versicherten, welche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind und die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Hintergrund für die Einbeziehung des § 249b SGB V bei Betrachtung des § 7 Abs. 6 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist, dass wegen § 249b SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (§ 249b SGB V) ein Beitrag von freiwilligen Mitgliedern selbst nicht mehr erhoben werden darf (vgl. BSG vom 16.12.2003, a. a. O.). Da diese Norm nur innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gilt und es bei der gesetzlichen Pflegeversicherung keine dem § 249b SGB V vergleichbare Vorschrift gibt, fehlt es mithin an einer Rechtfertigung, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung von der Beitragserhebung in dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung auszunehmen (KassKomm-Peters § 57 SGB XI Rn. 29, Bassen in Udsching, SGB XI, 3. Aufl., § 57 Rn. 20 und Ulmer in BeckOK SGB XI § 57 Rn. 5a). Insofern trifft § 7 Abs. 6 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine Ausnahmeregelung, welche ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet.

Bestätigt wird diese Betrachtungsweise durch die Regelung in § 249b SGB V. Die Vorschrift ist Bestandteil des 4. Titels über die Tragung der Beiträge innerhalb des 1. Abschnittes (Beiträge) im 8. Kapitel (Finanzierung) des SGB V. Insoweit trifft § 249b SGB V eine Regelung der Beitragstragung. Daneben regelt diese Vorschrift allerdings zugleich die Beitragspflicht nach Grund und Höhe und geht damit über den Titel, der nach seiner Bezeichnung und der Systematik nur die Tragung der Beiträge regeln soll, hinaus (Propp in: jurisPK - SGB V, 2. Aufl. 2012, § 249b SGB V Rn. 11). Ein Pauschalbetrag, wie dies die genannte Vorschrift bestimmt, kann nämlich nur dann denknotwendig in Ansatz gebracht werden, wenn eine vorgestellte Beitragspflicht anzunehmen ist, auch wenn diese unstreitig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in die Beitragsbemessung des Versicherten einfließt. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V müssen mindestens die Einnahmen vergleichbar einem Pflichtversicherten herangezogen werden und damit auch alles, was der Beitragspflicht unterliegen könnte. Hierfür spricht auch, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist.

Insoweit trifft das große Rundschreiben des GK-Spitzenverbandes vom 24.10.2008 auch keine den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler widersprechende Regelung. Vielmehr entspricht dieses große Rundschreiben der in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler getroffenen Regelung in § 3.

Deshalb gilt der in dem Urteil des BSG vom 29.11.2006 (B 12 P 2/06 R) aufgestellte Grundsatz weiter, wonach Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung heranzuziehen ist, auch wenn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus keine Beiträge zu zahlen hat. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug und schließt sich den dort aufgestellten Grundsätzen, soweit sie für die hiesige Entscheidung Bedeutung haben, an.

Die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Auch insoweit macht sich der Senat die oben genannte BSG-Entscheidung zu eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
- Rechtsmittelbelehrung -

RechtsgebietSGBVorschriften§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, § 240 Abs. 1 SGB V, § 249b SGB V

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