19.09.2025 · Fachbeitrag aus Abrechnung aktuell · GOÄ-Positionen im Fokus
Neben den Unzeitzuschlägen A bis D (Kapitel B II der GOÄ) sowie E bis H (Kapitel B V der GOÄ) sind als jeweils letzte Zuschläge die Kinderzuschläge K1 bzw. K2 aufgeführt. Diese Zuschläge werden in manchen Hausarztpraxen, vor allem in solchen, in denen Kinder eher seltener behandelt werden, schnell auch mal vergessen. In dieser Zusammenstellung sollen noch einmal die grundsätzlichen Abrechnungsbedingungen für diese Zuschläge dargestellt werden.
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