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13.02.2026 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Arbeitszeugnis

Als „Karnevalszeit“ gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, hat einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht. > lesen