24.07.2009 · Fachbeitrag aus Praxis Steuerstrafrecht · Verfahrensdauer
Die StA muss über relevante Ermittlungsverfahren informiert werden, um diese gegebenenfalls als „Herrin des Verfahrens“ an sich zu ziehen und so für eine zügige Ermittlung zu sorgen. Ansonsten kommt bei einer langen Verfahrensdauer eine Strafmilderung in Betracht (BGH 30.4.09,1 StR 90/09).
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