08.01.2019 · Fachbeitrag aus Praxisführung professionell · Wettbewerbsrecht
Wer mehrere Anwendungsgebiete der Osteopathie mit Wirksamkeitsaussagen bewirbt, muss diese für jedes einzelne Anwendungsgebiet wissenschaftlich belegen können. Pauschale Erklärungen zu den Grenzen der Wirksamkeit reichen nicht aus und verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 31.07.2018, Az. 13 U 26/18).
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