26.11.2018 · Nachricht aus Mietrecht kompakt · Heizkosten
Baut der Vermieter nach Mietvertragsabschluss eine besonders unwirtschaftlich arbeitende Anlage ein, wodurch es zu vermeidbaren Mehrkosten kommt, muss er diese letztlich selbst tragen. Er kann insoweit nicht mit einer Heizkostennachforderung gegen ein sich zugunsten des Mieters aus der Abrechnung der Betriebskosten ergebendes Guthaben aufrechnen (AG Hamburg 17.10.18, 49 C 176/17, Abruf-Nr. 205983 ).
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