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20.07.2018 · Nachricht aus Steuern sparen professionell · Einkommensteuer

Ehrenamtliche Richter: Entschädigungen günstigst versteuern

Sind Sie ehrenamtlich als Richter tätig, können Sie wählen, ob Sie für Entschädigungen die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) wählen. Die Details regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt).  > lesen