22.11.2022 · Nachricht aus Mietrecht kompakt · Streitwert
Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zugrunde liegende Wirtschaftsplan – wie üblich – eine Fortgeltungsklausel enthält (LG Karlsruhe 8.7.22, 11 T 42/22, Abruf-Nr. 231198 ).
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22.07.2021 · Fachbeitrag aus Apotheke heute · Apothekennachfolge
Wer eine Apotheke kaufen oder verkaufen möchte, muss sich Gedanken über ein adäquates Entgelt machen. Für die Bestimmung des Unternehmenswertes einer Apotheke gilt das Ertragswertverfahren als Maß der Dinge, das branchenspezifischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Dabei ist es unerheblich, ob die Apotheke solitär oder als Filiale betrieben werden soll. Für den Apotheker ist es wichtig, die entscheidenden Faktoren zu kennen, die Einfluss auf den Wert der ...
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07.06.2021 ·
Sonderausgaben aus BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt · Downloads · Finanzierung
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG – Sanierungs- Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) sind mit Wirkung zum 1.1.21 diverse Neuregelungen in der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Geändert wurden u. a. die Vorschriften über die Haftung der Geschäftsleitungsorgane für Zahlungen, die nach dem Eintritt der materiellen Insolvenzreife geleistet werden. Die bisher in verschiedenen Einzelgesetzen verstreuten Haftungsnormen (§§ 64 GmbHG a. F., 130a HGB a. F., 92 Abs. 2 AktG a. F.) sind in 15b Abs. 1 InsO n. F. zusammengeführt und durch einige Neuregelungen ergänzt worden, die für die antragspflichtigen Geschäftsführungsorgane im Vergleich zum alten Recht zu einer deutlichen Haftungsverschärfung führen, wenn der Insolvenzantrag verspätet gestellt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Haftungsvermeidung gilt es für Geschäftsführungsorgane und Berater, den Zeitpunkt des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst genau zu markieren und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu kennen. > lesen
09.09.2022 · Fachbeitrag aus Zahnarztpraxis professionell · Infektionsschutz
Arbeitgeber sind verpflichtet, Personen, für die ein einen Impf- oder Genesenennachweis nicht erbracht wurde, unter Angabe der personenbezogenen Daten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (Muster unter iww.de/zp > Abruf-Nr. 48540838). Das Amt kann die betroffene Person dann auffordern, einen entsprechenden Nachweis doch noch vorzulegen. Tut sie dies nicht, kann das Gesundheitsamt ihr untersagen, den Betrieb/die Praxis zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen ...
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