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  • · Fachbeitrag · Unpfändbaren Betrag berechnen

    Teilweise Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter

    | In der Praxis der Lohnpfändung spielen Anträge auf „teilweise Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO“ eine große Rolle. Da das Vollstreckungsgericht hier bei seiner Entscheidung nicht auf die Pfändungstabelle Bezug nehmen darf, muss es den Betrag, in dessen Umfang der Unterhaltsberechtigte nur teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist, genau festlegen. Das kann betragsmäßig, aber auch prozentual erfolgen. Schuldner und Drittschuldner stehen bei solchen Beschlüssen dann oft vor dem Problem, dass sie nicht wissen, wie sich der (un)pfändbare Betrag ermittelt. |

     

    1. Ausgangsfall

    Der folgende Fall schildert eine typische Situation:

     

    • Ausgangsfall

    Schuldner S. ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind K. Er verdient monatlich netto 2.500 EUR. Ehegatte E. verdient monatlich 450 EUR. Gläubiger G. beantragt den Erlass eines PfÜB in das Arbeitseinkommen des S. (Anspruch A) und zugleich, dass E. bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nur teilweise berücksichtigt wird. Das Vollstreckungsgericht erlässt nach § 850c Abs. 6 ZPO folgende Anordnung: „Es wird angeordnet, dass der Ehegatte des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu 23 Prozent unberücksichtigt bleibt“. Welchen Pfändungsbetrag kann G. von Drittschuldner D. beanspruchen?