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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Vernichtung von Räumungsgut: § 885a ZPO richtig auslegen und anwenden

    | Bei einer nach § 885a ZPO vereinfachten Räumung müssen Schuldner aufpassen. Das BVerfG hat jetzt eine einstweilige Anordnung wegen drohender Vernichtung des Räumungsguts zurückgewiesen. |

     

    Der Schuldner wollte durch einstweilige Anordnung verhindern, dass der Gläubiger seine Gegenstände nach § 885a Abs. 4 S. 1 ZPO verwertet, da ihm sonst der gesamte Verlust seiner in der Wohnung verbliebenen Habe drohe. Das BVerfG: Zur Wahrung der Rechte des Schuldners am eingelagerten Räumungsgut bei beschränkter Räumung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Grund: Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den Gläubiger bei beschränkter Räumung führt nicht direkt zum Untergang des Herausgabeanspruchs des Schuldners. Diesen kann er weiter rechtzeitig vor den Fachgerichten beanspruchen (BVerfG 18.6.21, 2 BvR 1077/21; Abruf-Nr. 223843).

     

    Das BVerfG betont: Nach § 885a Abs. 4 S. 1, 4 ZPO darf der Gläubiger die im Räumungsobjekt befindlichen Sachen nur verwerten bzw. vernichten, wenn der Schuldner sie nicht binnen eines Monats nach Einweisung des Gläubigers in den Besitz abfordert. Der Schuldner hatte hier aber seinen gesamten Besitz vom Gläubiger abgefordert. Folge: Das Recht des Gläubigers, die Sachen zu verwerten oder zu vernichten, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

     

    MERKE | Das in § 885a Abs. 4 ZPO normierte Recht des Gläubigers, die Sachen zu verwerten bzw. zu vernichten, greift damit nicht mehr. Der Gläubiger muss den Schuldner vielmehr zunächst in Annahmeverzug versetzen. Er muss dem Schuldner also nach § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot zum Abholen der Sachen machen. Insoweit folgt aus § 885a Abs. 4 S. 1 ZPO, dass der Räumungsgläubiger den Räumungsschuldner nicht vor Ablauf der Wartefrist von einem Monat durch ein Angebot nach § 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug setzen kann.

     

    Im Einzelnen muss wie folgt unterschieden werden:

     

    • Schuldner fordert bewegliche Sachen nicht binnen Monatsfrist ab: Der Gläubiger ist in diesem Fall ohne Weiteres berechtigt, nicht verwertbare Sachen zu verwerten oder zu vernichten. § 885a Abs. 4 S. 2 ZPO regelt dabei, dass die Verwertung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Hinterlegung, Versteigerung und den Verkauf gemäß §§ 372 ff. BGB erfolgen muss. Da es sich bei den in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen i. d. R. um nicht hinterlegungsfähige Sachen handelt, wird vorrangig eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder eine sonst dazu befugte Person nach § 383 BGB in Betracht kommen. § 885a S. 3 ZPO sieht vor, dass die Versteigerung abweichend von § 384 BGB dabei nicht angedroht wird. Die Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vielmehr vernichtet werden (§ 885a Abs. 4 S. 4 ZPO).

     

    • Schuldner fordert binnen Monatsfrist Sachen beim Gläubiger ab: In diesem Fall greift § 885a Abs. 4 ZPO nicht mehr. Der Gläubiger muss den Schuldner vielmehr zunächst in Annahmeverzug setzen, um die Sachen verwerten bzw. vernichten zu können. Hierzu muss er dem Schuldner nach § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot unterbreiten.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 133 | ID 47727745