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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Mehrfache Vollstreckungsandrohung lässt keine gesonderte Vergütung entstehen

    | In der Praxis geschieht es immer wieder, dass Gläubiger-Rechtsanwälte bzw. Inkassounternehmen Schuldnern die Zwangsvollstreckung androhen und daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, die der Schuldner aber nicht einhält. Wird dann erneut die Vollstreckung angedroht und schließlich durchgeführt, kann für die erneute Androhung keine weitere Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG berechnet werden. Dies hat das AG Nordhausen entschieden. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar (AG Nordhausen 8.2.21, M 84/21, Abruf-Nr. 224017).

     

    Vollstreckungsandrohung lässt Gebühr entstehen

    Der BGH (AGS 03, 561) hat entschieden, dass bereits die Androhung der Zwangsvollstreckung eine gesonderte Angelegenheit darstellt und daher eine 0,3-Verfahrensgebühr zugunsten des Gläubigeranwalts bzw. Inkassounternehmens entsteht.