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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Einmalleistungen aus Lebensversicherung sind „sonstige Einkünfte“ nach § 850i ZPO

    | Der BGH hat durch Beschluss vom 29.4.21 (IX ZB 25/20, Abruf-Nr. 223245 ) entschieden: Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO geltend machen. |

    1. Das bedeutet die Entscheidung

    Die Entscheidung erweitert erneut den Anwendungsbereich von § 850i ZPO zugunsten von Schuldnern. Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, hat sie auch Auswirkungen auf die Einzelzwangsvollstreckung, da dort § 850i ZPO unmittelbar anwendbar ist.

     

    Beachten Sie | Die Regelung will in erster Linie die Einkünfte Selbstständiger und solche aus nicht abhängiger Tätigkeit vor der Pfändung schützen. Der Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“ (§ 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO) erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Hierunter fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, z. B. aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind. Grund: Es soll gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt angemessen mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist.