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  • · Fachbeitrag · Auskunfteien

    Insolvenzverfahren und der Schufa-Eintrag

    von RA Jan Dorell, FA Erb- und FA Insolvenzrecht, Stockach

    | Entgegen weitläufiger Meinung führt die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu einer automatischen Löschung von Einträgen in den Datenbanken von Schufa oder sonstigen Auskunfteien. Das bestätigt nun ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig ‒ das OLG weist aber darauf hin, dass bestimmte Löschfristen zu beachten sind. Und diese sind kürzer, als viele meinen. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach erteilter Restschuldbefreiung wird üblicherweise ein Eintrag in den Schuldner-Datenbanken geführt, wonach die Restschuldbefreiung erteilt wurde und dies unter gleichzeitiger Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nebst Datum des entsprechenden Beschlusses. Dieser Eintrag bleibt für die Dauer von drei Jahren (nach erteilter Restschuldbefreiung) bestehen.

     

    Die Notwendigkeit dieses Eintrags wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber sich bei der Verkürzung der Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen auf drei Jahre auch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Verkürzung der Speicherfristen gesetzlich zu regeln sei, was dann aber unterblieben ist. Außerdem zeige die Auswertung des Datenbestands, dass es in den ersten drei Jahren nach erteilter Restschuldbefreiung deutlich häufiger zu Zahlungsstörungen komme. Darum entfalle der Zweck der Bonitätsbewertung erst drei Jahre nach erteilter Restschulbefreiung.