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  • · Fachbeitrag · Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

    Neue Probleme für Schuldner und ihre Lösung

    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz

    | Seit dem 1.10.20 ist das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ in Kraft (BGBl I 20, 3328). In diesem Zusammenhang ändert sich die Problematik der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit eines Schuldners nach § 35 InsO. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Zweck der Freigabe

    Mit Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter für den Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO). Übt der natürliche Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, gehören die Einnahmen hieraus komplett zur Insolvenzmasse. Im Gegenzug übernimmt der Verwalter aber auch die Verantwortung hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners. Fallen daher z. B. Auslagen an (etwa Beauftragung eines Steuerberaters, Handwerkers usw.), bilden diese sog. Masseverbindlichkeiten, die vor Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) zu befriedigen sind.

     

    • Beispiel

    Schuldner S. betreibt einen Kurierdienst. Ursprünglich erlernt hat er aber den Beruf des Malers. Sein Kurierdienst war nicht nur bei ihm wenig erfolgreich, sondern auch schon bei seinem Vater V. und seiner Frau F., die ebenfalls in die Insolvenz gerieten. Insolvenzverwalter X. ist sich anhand der Zahlen sicher, dass eine Betriebsfortführung nur zu einer Schuldenmehrung, nicht aber zu Gewinn beitragen wird. Gleichzeitig fallen Kosten für Transportmittel, Benzin u. Ä. an. Diese müsste X. als Betriebsausgaben im Rahmen der Fortführung „unter seiner Regie“ vorab, also noch vor allen Insolvenzgläubigern zahlen. X. möchte die Masse durch voraussichtlich nicht wirtschaftliche Kosten zulasten der Insolvenzgläubiger schmälern und gibt den Betrieb daher frei.