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  • · Fachbeitrag · P-Konto-Novelle

    P-Konto und Verwaltungsvollstreckung

    | § 910 ZPO betrifft seit dem 1.12.21 die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. In § 910 S. 1 ZPO wird klargestellt, dass die in §§ 850k, 850l ZPO n. F. sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899 bis 909 ZPO n. F.) auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Es wird damit klargestellt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukommen. |

     

    1. Entscheidungen durch Vollstreckungsbehörde

    In § 910 S. 2 ZPO ist geregelt, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde tritt. Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in:

     

    • § 900 Abs. 1 S. 2 ZPO: abweichender Antrag auf Zahlungsmoratorium (SSK 21, 88).