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  • · Fachbeitrag · Missbräuchliche Auskunftsersuchen

    Strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte beabsichtigt

    | Die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person sollen für die Melderegisterauskunft angehoben werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5.11.21 beschlossen (BT-Drucksache 728/21). |

     

    Ziel: Privatpersonen sollen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Wird Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben werden oder der Anfragende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

     

    Nach derzeitiger Rechtslage können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Folge: Personen können oft schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person. Dies birgt ein hohes Missbrauchspotenzial.

     

    MERKE | Melderegisterauskünfte dienen zudem auch der Durchsetzung von Ansprüchen, da für Erwirken und Vollstrecken eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 151 | ID 47779704