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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Verbesserter Schuldnerschutz ab 1.1.22

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ (Gerichtsvollzieherschutzgesetz ‒ GvSchuG; BGBl. I, S. 850) tritt am 1.1.22 in Kraft. Der folgende Beitrag erläutert das Wichtigste. |

    1. Pfändungsschutz auch für Haushaltsmitglieder

    Die Liste der in § 811 Abs. 1 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen wurde an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst.

     

    • Künftig wird nicht mehr ausschließlich darauf abgestellt, ob der Schuldner, dessen Familie oder die „Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen“ (derzeit: § 811 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO), die Sache oder das Tier benötigen. Vielmehr werden auch Personen, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, in den Anwendungsbereich einbezogen. Dadurch sollen andere Formen des Zusammenlebens berücksichtigt werden.