28.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032353
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 08.11.1988 – AZ 6 A 21/88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Berufsrechts (Untersagung, Heilpraktikergesetzt)
- 6 A 21/8S ?
- 2 K 149/87 VG Koblenz ?
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. November 1988 an der teilgenommen haben
...
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Februar 1988 ?2K 149/87- wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, Deinhardplatz 4, einzulegen. In der Beschwerdeschrift oder einem weiteren, innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden Schriftsatz muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Auch eine Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 533 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, Deinhardplatz 4, Revision eingelegt werden. Die Revision ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Ausübung der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? durch die Beklagte.
In den Jahren 1982 und 1983 nahm der Kläger an zwei Intensivkursen an der Gesundheits-Förderschule des Fachverbandes Europäischer Reflexologen teil. Nach den Richtlinien des Fachverbandes erwarb er damit die Berechtigung zur beruflichen Ausübung diese Tätigkeit. Seit dieser Zeit führt er nebenberuflich gegen Entgelt ?Fuß-Reflexzonen-Massagen? aus.
Nachdem die Staatsanwaltschaft K... von dieser Tätigkeit Kenntnis erlangte, leitete sie im Jahre 1985 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes ein ? Az.: 102 Js 5087/85 -, da der Kläger nicht im Besitz einer Erlaubnis zu der unter das Heilpraktikergesetz fallenden Tätigkeit sei. Der Kläger ließ sich anlässlich seiner Vernehmung dahin ein, dass es sich bei der Behandlungsart um eine Maßnahme zur Förderung der Gesundheit und nicht um eine Heilmethode handele. Er habe sich zum Erlernen dieser Behandlungsmethode aufgrund einer Erkrankung seines Vaters entschlossen. Nach mehreren Wochen Behandlung durch ?Fuß-Reflexzonen-Massage? sei bei seinem Vater eine deutliche Besserung eingetreten. In der Folgezeit seien zunehmend Patienten zu ihm gekommen, deren Schmerzen oder andere krankhafte Störungen er gelindert oder sogar beseitigt habe. Dies alles sei ohne jeden Eingriff, ohne Medikamente und Spritzen nur über die Füße geschehen. Menschen, die monatelang nicht hätten arbeiten können, stünden jetzt nach einer Behandlung wieder voll im Berufsleben. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich mangels Verschuldens des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nachdem der Kläger weiterhin die Ansicht vertrat, dass es sich bei der Behandlung nicht um eine unter das Heilpraktikergesetz fallende Tätigkeit handele und er diese mithin genehmigungsfrei ausüben dürfe, untersagte ihm die Beklagte durch polizeiliche Verfügung vom 13. November 1986 die Ausübung der ?Fuß-Reflexzonen-Massage?. Die Untersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren dringend geboten.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger zur Begründung seiner am 27. August 1987 erhobenen Klage vorgetragen: Es treffe nicht zu, dass es sich bei der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? um die Ausübung von Heilkunden im Sinne des Heilpraktikergesetzes handele. Bei ihrer Anwendung müssten nicht zuvor eine Diagnose gestellt oder irgendwelche Heilmethoden eingeleitet werden. Sie diene lediglich der Gesundheitsförderung, d. h. einer Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes. Erfolge durch die Anwendung dieser Massage würden nur durch Stärkung der körpereigenen Heilkräfte erzielt. Das Heilpraktikergesetz stelle demgegenüber gerade auf Heilung oder Linderung von Krankheiten nach deren diagnostischer Feststellung ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 13. November 1986 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des W...kreises vom 20. Juli 1987 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Unter das Heilpraktikergesetz falle jede Tätigkeit, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder ähnlicher Beschwerden bei Menschen diene, ohne dass eine solche Heilung oder Linderung im Wege einer Diagnose und Therapie erfolgen müsse. Auch eine Besserung des allgemeinen Wohlbefindens setze voraus, dass der betreffende Patient irgendwelche Leiden habe, die gelindert werden sollten. Abgesehen davon treffe es nicht zu, dass die ?Fuß-Reflexzonen-Massage? nur der Stärkung der körpereigenen Heilkräfte diene und nur auf eine Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens abziele. Es sei Grundlage dieser Lehre, dass der Fuß die zentrale Schaltstelle des Körpers darstelle und bestimmte Zonen an den Füßen mit bestimmten Körperteilen oder Organen in Verbindung stünden. Bei Anwendung der Methode würde auf schmerzhafte Stellen am Fuß intensiv durch Massage eingewirkt, wodurch aufgrund der Verbindung zu bestimmten Körperteilen oder Organen auf diese ebenfalls Einfl8ß genommen werde. Der Fußzonentherapeut könne demnach dem einzelnen Patienten aufgrund des am Fuß lokalisierten Schmerzes mitteilen, durch welches Organ die Störung verursacht werde. Allein damit unterfalle diese Tätigkeit schon der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz. Weise ein Patient keine druckschmerzhaften Reflexzonen am Fuß auf, so könne ihm der Therapeut jedenfalls mitteilen, dass er gesund sei, was nach Sinn und Zweck ebenfalls dem Heilpraktikergesetz unterfalle. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz sei es unerheblich, ob mit dieser Therapie auch objektiv Krankheiten festgestellt und Beschwerden im einzelnen gelindert werden können. Es reiche allein die entsprechende Absicht aus.
Durch Urteil vom 22. Februar 1988 ? 2K 149/87 ? hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Ausübung der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? gegen Entgelt stelle die Ausübung der unter das Heilpraktikergesetz fallenden Heilkunde dar. Das Gesetz solle zum Wohle der Gesundheit der gesamten Bevölkerung sicherstellen, dass allein durch Sachkundige eine Behandlung von Kranken erfolge. Danach werde Heilkunde stets dann ausgeführt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetze und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen könne. Nach den eigenen Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er die einzelnen Reflexpunkte, durch die ein Nerv mit einem Organ verbunden sei, selbstverständlich kennen, und dem Umstand, dass die ihn zur Behandlung aufsuchenden Personen eine Linderung und Heilung etwaiger Beschwerden erwarteten, seien die genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Erkennen bestimmter Krankheitsbilder sowie die genaue Beobachtung etwaiger Behandlungserfolge gehörten offensichtlich zur Tätigkeit und zum Selbstverständnis eines Reflexologen.
Zur Begründung seiner hiergegen am 13. Juli 1988 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor: Er sei weiterhin der Ansicht, dass die Ausübung der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? nicht unter das Heilpraktikergesetz falle. Dabei sei schon zu sehen, dass nach der Rechtsprechung heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge hätten, nicht der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetztes unterlägen. Dies sei etwa bei dem nichtärztlichen Augenoptiker der Fall. Auch die Landesärztekammer Baden-Württemberg sei mangels feststellbarer körperlicher Reaktionen der Ansicht, dass durch diese Massage keine Heilkunde ausgeübt werde. Demgegenüber vertrete die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz die Ansicht, dass es sich um eine neurophysiologische Behandlungsmethode handele. Seine Tätigkeit sei mit der eines Masseurs und einer Krankengymnastin vergleichbar, die ebenfalls keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedürften. Nach Auskunft des Fachverbandes sei die Reflexologie von einer Masseurin entwickelt worden und habe den Sinn, durch Massage die im menschlichen Körper befindlichen Energiestauungen aufzulösen. Die gleichen Auflösungen entstünden durch Jogaübungen, Wasser- und Tautreten und ähnliche Methoden. Damit handele es sich nicht um eine heilkundliche Verrichtung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die ?Fuß-Reflexzonen-Massage? der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor: Der Vergleich mit einer Massage gehe fehl. Bei einer Massage würden durch Streichbewegungen verspannte Muskelgruppen gelockert und dadurch das Wohlbefinden des Patienten erhöht; eine Einwirkung auf innere Organe erfolge nicht. Auch die Tätigkeit des Augenoptikers könne nicht als Vergleichsfall dienen. Eine Sehschwäche als solche stelle keine Krankheit, sondern nur ein Symptom dar.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Strafakten -102 Js 5087/85- sowie auf ein Schaubild über die Grundlagen und Nutzungsweise der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? und einen in der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 05./06. November 1988 erschienen Presseartikel Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene polizeiliche Verfügung, durch die dem Kläger die Ausübung der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? mangels entsprechender Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz untersagt wurde, nicht zu beanstanden ist.
Bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit in Form der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? handelt es sich um die Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetztes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1959 (RGBl I S. 251 : BGRl III, 2122-2), geändert durch Gesetz vom 02. März 1974 (BGBl I S. 469). Daher macht der Kläger sich nach § 5 Abs. 1 Heilpraktikergesetz strafbar, wenn er diese Massage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ausübt. Der hierdurch begründeten konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durfte die Beklagte durch Erlaß einer polizeilichen Untersagungsverfügung begegnen.
Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommne Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Formulierung kennzeichnet den Zweck der Regelung und des daran anknüpfenden Erlaubnisvorbehalts, durch präventive Kontrolle der auf dem Gebiet der Heilkunde Tätigen und im Interesse einer wirksamen Überwachung durch die Gesundheitsämter der Bevölkerung einen angemessenen Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. BVerwG, NJW 1970, 1987, 1973, 379, /580/).
Im Blick auf die mit Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl bedarf § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz indessen verfassungskonformer Auslegung: ?Ausübung der Heilkunde? ist danach jede Tätigkeit, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder Methoden der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung überhaupt begonnen werden darf (vgl. BVerwG, NJW 1959, 838; 1966, 1187, /1188/; 1970, 1987, /1988/; 1973, 579; BGH, NJW 1984, 1414; 1987, 2928, sowie zuletzt LG Berlin, NJW 1988, 780).
Die vom Kläger durchgeführte ?Fuß-Reflexzonen-Massage? ist nach Maßgabe der vorbezeichneten Auslegung ?Ausübung von Heilkunde?. Sie dient keineswegs nur der Förderung des allgemeinen Wohlbefindens der Behandelten, sondern setzt nach Ziel, Art und Methode ärztliche Fachkenntnisse voraus.
Zunächst stellt sich die Behandlung durch den Kläger mangels Abhängigkeit von ärztlichen Anweisungen für die ihn aufsuchenden Personen als eigenständige, in sich abgeschlossene Behandlungsart dar. Hierin liegt bereits der wesentliche Unterschied zu den vom Kläger als vergleichbar angesehenen, nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallenden Heilhilfsberufen, wie etwa die Tätigkeit des Masseurs. Schon aus der begrifflichen Einordnung als ?Hilfstätigkeit? wird deutlich, dass es sich bei derartigen Heiltätigkeiten nicht um solche selbständiger, neben der ärztlichen Tätigkeit stehender Art handelt; vielmehr besteht zwischen den nichtärztlichen Hilfskräften und Ärzten ein Unterordnungsverhältnis. Je nach Art, Schwierigkeitsgrad und Gefährlichkeit der besonderen (Hilfs-) Funktionen unterliegen die Hilfskräfte in der Gesundheitspflege einer mehr oder weniger intensiven Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, NJW 1970, 1987, /1988/). Eine solche Beziehung zwischen ärztlicher Tätigkeit und der vom Kläger ausgeübten Massagetätigkeit besteht jedoch gerade nicht.
Die Annahme, dass auch das mit der Behandlungsart verfolgte Ziel und die Behandlungsmethode ärztliches Fachwissen voraussetzen, ist in folgendem begründet: Ausweislich der vom Kläger selbstverfassten Angaben in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren, seinen vor dem Verwaltungsgericht gegebenen Erläuterungen und weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen, geht der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? grundsätzlich eine diagnostische Tätigkeit voraus, an die sich gezielt eine Behandlung der wirklichen oder vermeintlichen Leiden eines Patienten durch Fuß-Massage anschließt. Die ?Fuß-Reflexzonen-Massage? geht erklärtermaßen von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Dies belegt u. a. auch das von einem Nichtprozessbeteiligten vorgelegte Schaubild, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und dessen Darstellung vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wurde. Aufgrund der behaupteten Zuordnung soll durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein and anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, das nicht selten organischer Art ist, eingewirkt werden. Die somit der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? bereits notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit ist eine typisch ärztliche und setzt ärztliches Fachwissen voraus. Würde, wie der Kläger in eindeutigem Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen in der Berufungsverhandlung glaubhaft machen wollte, bei einem Patienten lediglich der ganze Fuß zur Förderung des allgemeinen Wohlbefindens massiert, so wäre die dieser Behandlungsart zugrundeliegende Lehre von der Zuordnung bestimmter Zonen des Fußes zu bestimmten Organen des Menschen unverständlich.
Dass es sich bei der ?Fuß-Reflexzonen-Massage? um eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden und sogar Krankheiten handelt, wird durch den in die mündliche Verhandlung eingeführten Pressebericht vom 05./06. November 1988 nur bestätigt. Danach stellt der Therapeut durch Reizauslösung an bestimmten Punkten des Fußes fest, ob der Patient einzelne Schmerzpunkte empfindet, die eine Störung des zugeordneten Organs signalisieren. Hierdurch könnten Beschwerden und Krankheiten einzelner Organe aufgespürt werden. Beispielhaft werden bestimmte Krankheiten aufgeführt, bei deren Behandlung durch die (auch vom Kläger ausgeübte) Massagetätigkeit sich gute Heilungserfolge gezeigt hätten. Der auch insoweit bestätigten Annahme des Senats, dass die Tätigkeit des Klägers nach Art, Ziel und Methode ärztliches Fachwissen erfordert, widerspricht nicht die vom Kläger berichtete Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens seiner Patienten, dabei mag es sich um eine durchaus anerkennenswerte Begleiterscheinung handeln, in der sich der erklärte Anspruch der Behandlungsmethode jedoch nicht erschöpft.
Setzt die vom Kläger ausgeübte ?Fuß-Reflexzonen-Massage? ärztliche Fachkenntnisse voraus, so erfüllt sie auch die im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Annahme einer Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zu fordernde weitere Voraussetzung der möglichen nicht nur unwesentlichen Gesundheitsgefährdung der Patienten bei Anwendung durch nicht heilkunderechtlich zugelassene Therapeuten. Gerade durch den erklärten Anspruch einer eigenständigen in sich abgeschlossene Behandlung durch eine ?Fuß-Reflexzonen-Massage?, wie sie der Kläger praktiziert, werden Patienten u. U. veranlasst, sich von einer notwendigen ärztlichen Betreuung abzuwenden oder sich einer solchen erst verspätet zu stellen. Nicht zuletzt bei organischen Leiden, auf die die ?Fuß-Reflexzonen-Massage? ?jedenfalls auch- ausgerichtet ist, kann eine dadurch bedingte Verzögerung im Erkennen und Behandeln durch den Arzt zu ernsten Gesundheitsgefährdungen führen. Die Wahrscheinlichkeit solcher Gefährdungen ist angesichts der Leiden und Krankheiten, auf welche diese Massageart einwirken will und wie sie beispielhaft auch in dem Presseartikel angeführt werden, nicht nur geringfügig. Aus dem Gesichtspunkt möglicher Gesundheitsgefährdung von Patienten folgt zudem, dass die vom Kläger praktizierte ?Fuß-Reflexzonen-Massage? selbst dann der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterfallen müsste, wenn man davon ausginge, dass ihre Ausübung alleine grundsätzlich kein ärztliches Fachwissen voraussetzt (vgl. BVerwG, NJW 1970, 1987, /1988/; NJW 1966, 1187, /1189/; BGH, NJW 1988, 599, /600/; LG Berlin, NJW 1988, 780, /781/).
Da somit der Kläger für die von ihm gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetzt bedarf, konnte die Beklagte ihm durch die angefochtene Polizeiverfügung die Ausübung dieser Tätigkeit beanstandungsfrei untersagen, solange die Erlaubnis nicht erteilt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
gez. Dr. Meyer gez. Hehner gez. Eckert
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).