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12.08.2004 · IWW-Abrufnummer 042054

Finanzgericht Brandenburg: Beschluss vom 24.05.2004 – 3 V 974/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
3 V 974/04

In dem Verfahren Antragsteller,
Bevollmächtigt:
Gegen Finanzamt Antragsgegner,
wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) - Einkommensteuer 1999
hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 3. Senat - am 24. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Herrmann,
die Richterin am Finanzgericht Dr. Adamik und
den Richter am Finanzgericht Mayer beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.

Gr ü n d e :
Die Antragsteller wurden mit Bescheid des Antragsgegners vom 10.05.2001, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung ?AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, für das Streitjahr 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 22.11.2001 erließ der Antragsgegner einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999, in dem er die von den Antragstellern erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
(Spekulationsgewinne) in Höhe von 7.055.938,- DM als Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte. In dem Bescheid wurden nunmehr die Einkommensteuer 1999 auf 4.030.574,- DM, der Solidaritätszuschlag auf 215.788,70 DM sowie Zinsen gemäß
§ 233 a AO auf 131.149,- DM festgesetzt und die Antragsteller aufgefordert, bis zum 27.12.2003 die in dem Verwaltungsakt aufgeführten Zahllasten zu begleichen.

Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch. Nach Ergehen mehrerer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1999 verfügte der Antragsgegner am 24.09.2002 das Ruhen des Einspruchsverfahrens und erließ am 11.11.2002 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO über entstandene Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und
zum Solidaritätszuschlag 1999. Danach beträgt die Summe der verwirkten Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 insgesamt 124.888,75 ? und zum Solidaritätszuschlag 1999 insgesamt 3.982,72 ?. Gegen den Abrechnungsbescheid wandten sich die Antragsteller mit Einspruch vom 11.02.2002, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Auf den am 02.12.2002 erneut geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 mit wiederum anderen Zahllasten hin begehrten die Antragsteller den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Dies lehnte der Antragsgegner bis auf Säumniszuschläge in Höhe von 13.590,- ? für Rückstände ab 24.06.2002 ab, wogegen sich die Antragsteller mit
einem als Einspruch zu behandelnden Rechtsbehelf wandten, über den noch nicht entschieden ist.

Unter Bezugnahme auf frühere Anträge begehrten die Antragsteller mit Fax vom 11.08.2003 von dem Antragsgegner die Aufhebung der Vollziehung sämtlicher an sie ergangener Steuerbescheide für 1999, soweit wegen der Versteuerung der Spekulationsgewinne Einspruch erhoben worden sei. Die Aufhebung habe rückwirkend auf den
16.07.2002 zu erfolgen. Die von ihnen ? den Antragstellern ? auf die Spekulationsgewinne anteilig entfallende und bereits gezahlte Einkommensteuer sei zu erstatten. Gleiches gelte für die gezahlten Säumniszuschläge sowie für die bezahlten Vollstreckungskosten,
die im Zusammenhang mit den von dem Antragsgegner durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen für die Eintragung von Sicherungshypotheken in Grundstücke der Antragsteller, für Mietzinspfändungen sowie für die Mobiliarvollstreckung am 31.05.2002 entstanden seien.

Daraufhin hob der Antragsgegner am 02.10.2003 die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1999 vom 22.11.2001 in der Form des geänderten Bescheides vom 22.07.2003 ab 11.06.2003 in folgendem Umfang auf:

Einkommensteuer 1999 in Höhe von 1.353.246,46 ?, Solidaritätszuschlag 1999 in Höhe von 74.428,55 ? und Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 66.000,- ?. Daraufhin haben die Antragsteller das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - angerufen. Durch Beschluss vom 29.12.2003 hat der Senat die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 22.11.2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.10.2003 für die Zeit vom 28.12.2001 bis 10.06.2003 aufgehoben, und zwar insbesondere hinsichtlich der verwirkten und nicht erlassenen Säumniszuschläge und der vom
Antragsgegner vorgenommenen oder erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen.
Nunmehr hat der Antragsgegner einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestellt.

Der Antragsgegner nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) und das BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (IV D2-S0338?11/04).

Er macht geltend, nach dem vorgenannten Urteil sowie dem BMF-Schreiben bestehe keine Veranlassung mehr, Einsprüche, die die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EstG - oder aus Termingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beträfen, ruhen zu lassen. Eine Aussetzung der Vollziehung komme insoweit nicht mehr
in Betracht.

Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Senats vom 29.12.2003 aufzuheben.

Die Antragsteller beantragen,
den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen,
hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Sie treten dem Begehren des Antragsgegners entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 30.04.2004 verwiesen.
Der Antrag des Antragsgegners vom 01.04.2004 ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO liegen nicht vor.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine Aufhebung des Beschlusses wegen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ersichtlich nicht in Betracht kommt. Der Antragsgegner beruft sich zudem auch nur auf das nachträglich
ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 sowie auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2004.

Eine Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter Umstände scheidet ebenfalls aus. Allerdings ist ein Änderungsantrag zulässig, wenn der betreffende Antragsteller die veränderten Umstände im Einzelnen darlegt (siehe z. B. Bundesfinanzhof ?BFH-, Beschluss
vom 25.10.1994 VIII B 101/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 611). Daran fehlt es hier.

Der Antragsgegner hat lediglich das o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie das BMF-Schreiben erwähnt. Aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 (2 BvL 17/02, DStREntscheidungsdienst - DstRE - 2004, 396) ergibt sich aber nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei.

Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung es lediglich abgelehnt, eine Nichtigkeitserklärung für die Folgejahre nach 1998 auszusprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich hervorgehoben, dass selbst fortbestehende normative Defizite sich möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise für die Folgejahre nach 1998 auswirken (siehe undesverfassungsgericht a.a.O. S. 409). Darüber hinaus wird in dem Urteil (a.a.O.) auf die Notwendigkeit weiterer Feststellungen insoweit hingewiesen.

Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Bundesministers der Finanzen in seinem o. g. Schreiben, für die Veranlagungszeiträume ab 1999 komme eine Aufhebung eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO in Betracht, unzutreffend.

Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat weder die Besteuerung von Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Jahre 1999 für verfassungsgemäß erklärt noch ausgeführt, dass insoweit keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 FGO vorlägen.

Darüber hinaus ist eine ? neue ? Auffassung der Finanzverwaltung bereits wegen der fehlenden Bindungswirkung für das Gericht nicht mit einer inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung gleichzusetzen. Davon abgesehen verkennt die Finanzverwaltung, dass eine etwaige höchstrichterliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Besteuerung im Veranlagungsjahr
1999 für die Frage, ob seinerzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Besteuerung bestanden, ohne Bedeutung ist. Hier geht es nur um die Vergangenheit.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der betreffenden Einkünfte bestanden bereits vor dem 27.12.2001, wie der Senat in seinem Beschluss vom 29.12.2003 ausgeführt hat. Diese Zweifel werden nicht bereits aufgrund einer die Rechtmäßigkeit
anders beurteilenden höchstrichterlichen Entscheidung ?vernichtet?. Ob für die Zukunft eine andere Beurteilung hinsichtlich der ernsthaften Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt, ist für das Begehren des Antragsgegners unerheblich. Der Beschluss
des Senats vom 29.12.2003 betrifft nur die Vergangenheit, d. h. die Zeit vom 28.12.2001 bis 10.06.2003. Insoweit ist eine andere Beurteilung auch nicht denkbar, weil das Bundesverfassungsgericht a.a.O. auf die Notwendigkeit weiterer Feststellungen für
die Folgejahre nach 1998 abgestellt hat. Sollte der Antragsgegner nach Vorlage weiterer Feststellungen ernsthafte Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 FGO verneinen wollen, kann dies ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses nach § 69
Abs. 6 Satz 2 FGO führen, weil es sich dann nicht um Umstände handelte, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.

Nach alledem kommt auch eine Aufhebung des Beschlusses durch das Gericht selbst gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO nicht in Betracht, weil die erforderlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Sie ist zumindest in Hinblick auf weitere Auslagen erforderlich, auch wenn kostenmäßig mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtzugs als ein Verfahren nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses ? Anlage 1
§ 11 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ? gelten.

Der Senat hat die Beschwerde in Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (veröffentlicht z. B. in Deutsches Steuerrecht 2004, 604), auch wenn dieses zumindest prozessual in Fällen der vorliegenden Art verfehlt ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Herrmann Dr. Adamik Mayer

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 23 EStG

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