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19.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132545

Finanzgericht Köln: Urteil vom 15.05.2013 – 4 K 1242/13

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.


FG Köln v. 15.05.2013

4 K 1242 / 13

Tatbestand

Umstritten war ursprünglich auch, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nach seiner Versetzung in den Ruhestand einkommensteuerrechtlich beachtlich oder als Liebhaberei zu beurteilen war. Nachdem der Kläger dieses Begehren im Termin der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt hat, ist nunmehr nur noch streitig, ob dem Kläger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.

Der im Jahr … geborene Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. Er wurde für die Streitjahre (2007 und 2008) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Aus dem Objekt E-Straße … (14 Wohneinheiten) erklärte der Kläger Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 97.200 EUR (2007) und 88.848 EUR (2008), Werbungs-kosten i.H.v. 78.229 EUR (2007) und 61.543 EUR (2008) und Einkünfte i. H. v. 18.977 EUR (2007) und 27.305 EUR (2008).

In seinen Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 machte der Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.751 EUR (2007) und 1.936 EUR (2008) für ein häus-liches Arbeitszimmer geltend.

Diese Kosten berechneten sich wie folgt:

für das Jahr 2007


AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v.

83,14 EUR

(1/10)
Regal gekauft im Jahr 2007

451,00 EUR

Betriebskosten des Hauses, 6489,65 EUR × 17,63 %

1.144, 13 EUR

Schuldzinsen, 158 EUR × 17,63 %

27,86 EUR

AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 %

1.045,25 EUR

Gesamtaufwendungen

2.751,37 EUR

für das Jahr 2008


AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v.

83,14 EUR

(1/10)
Betriebskosten des Hauses, 4.437,93 EUR × 17,63 %

782,41 EUR

Schuldzinsen, 141 EUR × 17,63 %

24,86 EUR

AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 %

1.045,25 EUR

Gesamtaufwendungen

1.935,65 EUR


Den Anteil von 17,63% (Betriebskosten, Schuldzinsen, AfA) errechnete der Kläger in dem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32,36 qm in ein Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze. Er legte hierzu eine Wohnflächenberechnung des Dipl. Ing. D vor. Außerdem legte er Grundrisspläne des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten, und entweder ihm alleine oder den Ehegatten jeweils zur Hälfte, gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das vom Kläger genutzte Arbeitszimmer aus zwei im Dachgeschoss liegenden Räumen bestand.

Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer in den Streitjahren (2007 und 2008) zeitanteilig zu 30% für seine wissenschaftliche Tätigkeit, zu 45% für die Hausverwaltung E-Straße (14 Wohneinheiten) und zu 25% für die Hausverwaltung C-Straße … (5 Wohneinheiten). Die Einkünfte aus dem Objekt E-Straße wurden in den Einkommensteuererklärungen des Klägers, diejenigen für das Objekt C-Straße … in den Feststellungserklärungen der Grundstücksgemeinschaft A (bestehend aus dem Kläger und seinem Sohn B) erklärt.

Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer teilte der Kläger demzufolge wie folgt auf:

für das Jahr 2007



Aufteilung der Kosten

Gesamt

Anteil (%)

Anteil (EUR)
beruflich

2.751,37 EUR

30 %

825,00 EUR
Hausverwaltung



E-Straße

2.751,37 EUR

45 %

1.238,00 EUR
Hausverwaltung



C-Straße …

2.751,37 EUR

25 %

688,00 EUR
Gesamtaufwendungen



2.751,37 EUR
für das Jahr 2008



Aufteilung der Kosten

Gesamt

Anteil (%)

Anteil (EUR)
beruflich

1.935,65 EUR

30 %

581,00 EUR
Hausverwaltung



E-Straße

1.935,65 EUR

45 %

871,00 EUR
Hausverwaltung



C-Straße …

1.935,65 EUR

25 %

484,00 EUR
Gesamtaufwendungen



1.935,65 EUR

Mit teilweise vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 2007 vom 7.8.2008 und für 2008 vom 16.9.2009 setzte das FA die Einkommensteuer 2007 auf 3.408,00 und 2008 EUR auf 1.287,00 EUR fest, wobei es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung außer Ansatz ließ, dass dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinen Einsprüchen vom 13 .8.2008 und 2.12.2009.

Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Es versagte in der Einspruchsentscheidung den bisher berücksichtigten Verlusten des Klägers aus selbständiger Arbeit erstmalig eine Anerkennung. Außerdem erkannte es auch weiterhin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten an. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Während der Kläger ursprünglich die Ansicht vertreten hatte, das Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, vertritt er nunmehr nur noch die Ansicht, ihm stünde ein zumindest begrenzter Werbungskostenabzug zu, weil ihm für seine Verwaltungstätigkeit für die Vermietung des Objekts E-Straße … (und im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft für seine Verwaltungstätigkeit für die Vermietung des Objekts C-Straße …) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

die in der Einspruchsentscheidung vom 1.4.2010 festgesetzte Einkommensteuer 2007 und 2008 dergestalt zu ändern, dass die erklärten Aufwendungen für sein Arbeitszimmer, soweit sie auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen, unter Einschluss des Feststellungsergebnisses für die Grundstücksgemeinschaft bis zu einer Höhe von jeweils 1.250 EUR Einkünfte mindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehörten grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung und dürften gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) den Gewinn nicht mindern. Dies gelte nach § 9 Abs. 5 EStG auch für die so genannten Überschusseinkunftsarten, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählten.

Das Abzugsverbot gelte zwar nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setze die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber voraus, dass das Zimmer ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich bzw. beruflich oder auch anderweitig zur Erzielung steuerrelevante Einkünfte und jedenfalls nicht privat genutzt werde. Eine private Mitbenutzung sei nach der Rechtsprechung des BFH nur dann unerheblich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sei. Ansonsten sei ein Abzug der Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen (vgl. hierzu FG Hamburg Urteil vom 8.12.2004, II 120/04).

Das Arbeitszimmer des Klägers sei seinen Angaben nach in den Streitjahren zu 30 % für seine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit genutzt worden. Diese werde jedoch mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei dem nicht steuerrelevanten und damit dem Privatbereich des Klägers zugerechnet.

Hier liege die Nutzung für eine nicht der Einkünfteerzielung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dienende und damit in die Privatsphäre fallende Tätigkeit bei vom Kläger geschätzten 30 % und sei damit, unabhängig von der Feststellung, wo sich letztlich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befinde und ob dem Kläger für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers seien daher nach § 12 EStG in vollem Umfang dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das FA hat einen Abzug in Höhe von 45 % (zuzüglich von 25% im Rahmen der Feststellungsbescheide der Grundstücksgemeinschaft A) der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.250 EUR jährlich zu Unrecht versagt. Der Senat schließt sich bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte, im Urteil vom 24.04.2012 – 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, an.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer waren in Höhe von 45 % der entstandenen Raumkosten als Werbungskosten des Klägers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil der Kläger zu diesem Zeitanteil das Arbeitszimmer für Verwaltungstätigkeiten für das Haus E-Straße … genutzt hatte.

1. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bestimmt, dass die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Diese Vorschrift gilt nach § 9 Abs. 5 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend.

2. Im Streitfall bildete das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

Dem Kläger stand in den Streitjahren für seine Verwaltungstätigkeit für das Haus E-Straße … aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Kläger kann daher 45 % der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 EUR geltend machen.

a) Einem Abzug steht nicht entgegen, dass das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich für Einkunftszwecke genutzt wurde. Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich voraus (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 24.04.2012 – 8 K 254/11, EFG 2012, 2100 m.w.N.), dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handele, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien (vgl. BFH-Urteil v. 18.10.1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl 1984 II S. 110 betr. Durchgangszimmer). Etwas anderes galt nur dann, wenn die Aufwendungen gleichwohl ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst waren (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, und BFH-Urteil vom 21.7.1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl 1982 II S. 37). Eine solche Veranlassung wurde nur angenommen, wenn – unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung ein ausreichender Arbeitsplatz zur Verfügung stand und unabhängig davon, ob ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich war – feststand, dass der Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde. Eine private Mitbenutzung war lediglich dann als unschädlich zu bewerten, wenn sie von untergeordneter Bedeutung war (BFH-Urteile vom 28.10.1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16 und vom 28.09.1967 – IV R 120/66, BStBl 1968 II S. 77 und BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl 1971 II S. 17 und vom 19.10.1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl 1971 II S. 21). War die private Mitbenutzung nicht von nur untergeordneter Bedeutung, so stand die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen.

b) Indes ist die Rechtfertigung für ein solch grundsätzliches Aufteilungsverbot durch den BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl 2010 II S. 672 entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist.

aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 , GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl 2010 II S. 672 ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055 und auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 – S 2354 A-St 32 2). Dem hat sich das Sächsische FG in der Entscheidung vom 11.1.2012 (2 K 1854/11, EFG 2012, 1125) im Wesentlichen angeschlossen.

bb) Das FG Köln hat demgegenüber im Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09, EFG 2011, 1410) bei teils privater, teils betrieblicher Raumnutzung eine schätzungsweise 50/50-Aufteilung „unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände” vorgenommen. Der von ihm angewendete Aufteilungsmaßstab ergebe sich unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.2.2011, VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl 2011 II S. 796 wonach eine Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis 50:50 geboten sei.

c) Im Streitfall war ein anteiliger Abzug in Höhe von 45 % der durch die Vermietungstätigkeit für das Grundstück E-Straße … veranlassten Raumaufwendungen geboten.

Der Große Senat des BFH hat am 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010) in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG normiere danach kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Bestünden keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst sei, bereite seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so sei dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Griffen jedoch die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich sei, fehle es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Nach diesen Maßstäben war ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzunehmen.

Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig zu welchen Zeitanteilen der Kläger sein Arbeitszimmer für welche Zwecke nutzte. Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er sich bemüht habe, diese Zeitanteile sachgerecht zu schätzen. Der Senat hat keinen Anlass, diesen unstreitigen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die zeitanteilige Nutzung des Arbeitszimmers ist ein sachgerechter Schlüssel, um die für das Arbeitszimmer entstanden Aufwendungen aufzuteilen.

d) Weitere Bedenken gegen eine Anerkennung eines Teils der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen bestehen nicht.

aa) Dies gilt zunächst nicht wegen der Anforderungen, die an ein häusliches Arbeitszimmer zu stellen sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum mit einer inneren Beziehung zum Wohnen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Der typische Fall eines „häuslichen Arbeitszimmers” ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das häusliche Büro, wobei das zentrale Möbelstück des jeweiligen Raumes der Schreibtisch sein sollte (Urteil des BFH vom 9.8.2011, VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200). Darüber hinaus sollte das häusliche Arbeitszimmer mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen „Büromöbeln” sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen, Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet sein (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.4.2011, EFG 2011, 1416 m.w.N.).

Das Arbeitszimmer des Klägers erfüllte die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an ein Arbeitszimmer. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen bestand das Arbeitszimmer aus zwei Räumen im Dachgeschoss, die gegenüber den übrigen Wohnräumen abgeschlossen waren. Nach diesen Unterlagen war das größere dieser beiden Zimmer mit Regalen an allen Wänden und 2 Schreibtischen ausgestattet. Über die Einrichtung des kleineren Zimmers ergibt sich zwar aus den vorgelegten Unterlagen nichts. Indes ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass auch das kleinere der beiden Zimmer einrichtungsgemäß den Anforderungen an ein Arbeitszimmer entsprach.

bb) Auch der Höhe nach war die Ermittlung der Aufwendungen nicht zu beanstanden.

Denn der Kläger hat die ermittelten Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer glaubhaft dargelegt.

Ein Abzug lediglich der hälftigen Anschaffungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung war auch nicht vor dem Hintergrund des sog. Drittaufwandes für den Fall geboten, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miteigentümer des von ihm bewohnten Hauses gewesen sein sollte.

Nutzt ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkunftserzielung alleine, dann ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. In diesem Fall wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (vgl. Urteil des BGH vom 28.11.1963 II ZR 41/62 , NJW 1964, 648, zu III.), d.h. der Miteigentümer nutzt den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB). Das gilt auch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.12. 1993 IX R 169/88, BStBl 1994 II S. 325 zu I. 1.b; Trzaskalik in Festschrift für L. Schmidt, 1993, S. 51, 72). Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BFHE 173, 131, BStBl 1988 II S. 764 zu I. 3., und BFH Beschluss vom 23.08.1999 – GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl 1999 II S. 774). Nutzt der Kläger das Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, sind auch seine eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen, so dass eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen nicht vorzunehmen war. Davon ist im Falle der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines Gebäudes auch dann auszugehen, wenn es im Übrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten gemeinsam bewohnt wird (§ 1353 BGB).

3. Die Minderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Einspruchsentscheidung berechnet sich wie folgt:

2007

Kosten Arbeitszimmer gesamt

2.751,37 EUR
./. Anteil Liebhaberei

./. 825,00 EUR
verbleiben

1.926,37 EUR
Höchstbetrag

1.250,00 EUR
davon Grundstücksgemeinschaft

./. 688,00 EUR
verbleiben

562,00 EUR
2008

Kosten Arbeitszimmer gesamt

1.935,65 EUR
./. Anteil Liebhaberei

./. 581,00 EUR
verbleiben

1.354,65 EUR
Höchstbetrag

1.250,00 EUR
davon Grundstücksgemeinschaft

./. 484,00 EUR
verbleiben

766,00 EUR

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2007 und 2008 wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

Die Kostenfolge beruht auf den §§ 135, 136 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche Nutzung zu beruflichen (betrieblichen) Zwecken voraussetzt, zuzulassen.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs 5 EStG § 4 Abs 5 Nr 6b EStG § 9 Abs 1

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