Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

23.09.2003 · IWW-Abrufnummer 032110

Hessisches Finanzgericht: Beschluss vom 22.07.2002 – 6 V 1071/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


HESSISCHES FINANZGERICHT

Geschäftsnummer:
6 V 1071/02

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit XXX
w e g e n
Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide
Februar-Mai 1999, Juli-November 1999

hat der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts am 22. Juli 2002 beschlossen:

1. Die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 2/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit einem Guthaben aus 1/2001 wird aufgehoben.

2. Die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 3/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit Guthaben aus 11/2001 in Höhe von EUR wird aufgehoben und im übrigen in Höhe von verbleibenden EUR ausgesetzt.

3. Die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 4/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit Guthaben aus 12/2001 in Höhe von EUR und 1/2001 in Höhe von EUR wird aufgehoben und im übrigen ausgesetzt.

4. Die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide 5/1999 und 7 bis 11/1999 wird in vollem Umfang ausgesetzt.

5. Die Aussetzung erfolgt jeweils bis zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils im Hauptsacheverfahren.

6. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR.

7. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen wird ab Fälligkeit aufgehoben.

8. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (das Finanzamt).

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

A.

I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der Z die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Steuerforderungen in der Höhe von EUR für die Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Mai 1999 und Juli bis November 1999, weil der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zu Unrecht davon ausgehe, sie sei Beteiligte eines ?Umsatzsteuerkarussells?. Nachdem das FA den Voranmeldungen Februar bis Mai und Juli und August 1999 zunächst zugestimmt und Guthaben ausgezahlt hatte und die Voranmeldungen September bis November 1999 wegen tatsächlicher Zweifel zwei Jahre nicht bearbeitet hatte, kam es unter dem Druck einer Untätigkeitsklage (6 K 4328/01) zu einem Bericht der Steuerfahndung (Steufa), dem sich das FA uneingeschränkt anschloss. Es erließ am 12. Februar 2002 Vorauszahlungsbescheide, in denen es Vorsteuern von Vorlieferanten kürzte, zusätzliche Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) festsetzte sowie eine sonstige Leistung in der Erstellung eines ?paperworks? sah. Nach Einspruch und Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unter Verweis auf den Fahndungsbericht hat die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung begehrt. Inzwischen hat das FA die Steuerforderungen teilweise durch Verrechnung mit Guthaben vollzogen.

II.

Nach dem Bericht der Steufa vom 4. Januar 2002 (Blatt 87 der Gerichtsakten) sowie dem weiteren Sachvortrag, der erst im Verlauf des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens erfolgt ist, begründet das FA die Steueransprüche zusammenfassend im wesentlichen wie folgt:

Die Antragstellerin betreibt ihr Unternehmen von einem kleinen Büro aus im Keller des vom Geschäftsführer Y1 betriebenen Hotels mit PC, Telefon und Faxgerät. Wegen des Verdachts der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell wurden die Geschäftsräume am 14. Dezember 1999 im Rahmen einer europaweiten Aktion (Ermittlungsverfahren StA gegen die Geschäftsführer der Firmen A1 GmbH, A2 GmbH und A3 GmbH) durchsucht. Es bestehe der Verdacht der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell mit Lieferungen von Handys.

1. Im folgenden beschreibt der Fahndungsbericht zunächst abstrakt den wirtschaftlichen Geschehensablauf eines ?Umsatzsteuerkarussells?. Darunter verstehe man, dass die Ware in engem zeitlichen Zusammenhang von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ins Inland und von dort aus wieder an den Ursprungslieferanten zurückgeleitet würde. Hierbei würden jeweils Vorsteuererstattungen geltend gemacht und die Umsatzsteuer von einem Mitglied des Karussells, der als ?Scheinunternehmer? oder ?missing trader? bezeichnet wird, nicht abgeführt. Eine Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Endverbraucher sei nicht beabsichtigt. Die Waren würden unter Einstandspreis weiterveräußert. Neben dem ?missing trader? träten ?buffer firms? zur Verschleierung des Karussells auf. Sie gäben gegen einen geringen Aufschlag ordnungsgemäße Steuererklärungen ab und machten das kriminelle Geschehen für einzelne Ermittlungsbehörden undurchschaubar. Kennzeichen einer ?buffer firm? sei die explosionsartige Umsatzerhöhung neben dem normalen Tagesgeschäft. Am Ende des Karussells stünde ein ?distributor?, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen ?missing trader? oder ein weiteres Karussell liefere und den Vorsteuerabzug aus Lieferungen des ?buffers? geltend mache.

Steuerliche Folgerungen werden wie folgt gezogen: Der ?missing trader? sei kein Unternehmer, weil er nur Gefälligkeitsrechnungen über nicht erbrachte Leistungen erstelle. Folglich sei ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen des ?missing traders? durch die ?buffer firm? nicht möglich. Er fehle an einer Lieferung an den Abnehmer, weil die Verfügungsmacht nicht übertragen werde. Die beteiligten Firmen träten nicht wie Unternehmer im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auf, sie seien ?gewissermaßen fremdgesteuert und nicht mehr als Eigenhändler zu betrachten.? Daher schulde der ?missing trader? die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG. Auch den weiteren ?buffer firms? stehe kein Vorsteuerabzug des Vorlieferanten mangels Lieferung zu und sie schuldeten die Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG. Zudem handele es sich in Höhe des Rechnungsaufschlages um ein verdecktes Entgelt für die Erstellung der ?paperworks? als sonstige Leistung, die zusätzlich zu versteuern sei.

2. Diese abstrakt für ein ?Umsatzsteuerkarussell? sprechenden Merkmale seien auch im Streitfall gegeben und führten zur Versagung des Vorsteuerabzuges der Antragstellerin aus Rechnungen der Firmen A4, A5, A2 und zu einer Belastung der in den Ausgangsrechnungen gesondert ausgewiesen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG. Zudem wurden als zu versteuernde sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG die Erstellung von ?paperworks? angesetzt in Höhe der Differenz zwischen Eingangs- und Ausgangsrechnungen.

a) Kürzung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma A5 GmbH:
09/1999: DM
10/1999: DM
11/1999: DM

Textpfad: Text_Typ:ASCII     Bei der A5 GmbH handele es sich nach den Feststellungen der Steufa um einen ?buffer?, bei der die Erschleichung von Vorsteuern ?im Vordergrund? stehe. Sie sei ?also? nicht als Unternehmer anzusehen. Der Geschäftsführer Y2 (in späteren Stellungnahmen Blatt 202 ?Y3?), der rechtskräftig vom Amtsgericht Gießen wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist (Blatt 342), habe in seiner Vernehmung ausgesagt, ihm sei per Telefax oder Telefon der Name des Lieferanten, bei dem er eine Bestellung aufzugeben hatte, sowie Marke, Menge und Preis von seiner Schwester (Blatt 203) Y4 vorgegeben worden (Blatt 319). Bei Geschäften der A5 GmbH mit der A4 GmbH sei ihm ?von seinem Bruder bzw. Herrn Y5? der Name der Antragstellerin vorgegeben worden. Nach Feststellung der Steufa habe A5 ?angeblich? die Waren von A4 bezogen. Bei der Durchsuchung der A5 sei ein Laptop gefunden worden, auf dem Vordrucke und Unterschrift einer Firma A6, London eingescannt worden seien. Der Liefervorgang mit Rechnungsdatum "8.9.99" sei von einer Firma A7 in England an A8, Dänemark, von dort an A4, Hamburg, über A5, Linden, an die Antragstellerin gegangen. Von 1000 Stück seien von der Antragstellerin 455 an A6, London und 545 Stück an A9 in Deutschland geliefert worden. Die A4 habe für 449,50 DM/Stück von A8 erworben und für 420,?? DM/Stück an A5 veräußert, die für 430,?? DM/Stück an Antragstellerin verkauft habe. Die restlichen Waren seien ebenfalls an A6 verkauft worden.

b) Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A4 GmbH:
10/1999: DM
11/1999: DM

Die A4 GmbH sei ?nach den Feststellungen der Steufa? ein ?missing trader? und damit eine Scheinfirma, die Scheingeschäfte getätigt habe. Der Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil es kein ?ernstgemeintes, im allgemeinen Geschäftsverkehr übliches, von wirtschaftlichen Überlegungen geprägtes unternehmerisches Handeln? gebe. Alleingesellschafter der GmbH sei ein Italiener, der gefälschte Ausweise vorgelegt habe. Am angegebenen Geschäftssitz sei ein Serviceunternehmen tätig, von dem die Post an ein anderes Serviceunternehmen in Düsseldorf weitergeleitet wurde. Die Mobiltelefone seien von der A4 an die Antragstellerin bis zu 55,?? DM unter dem Einkaufspreis verkauft worden. Die Telefone seien ?von England nach Deutschland und von dort zurück? geliefert worden. Die Steufa habe mit Recht festgestellt, dass es sich um einen ?missing trader? handele. Nach deren Kurzbericht handele es sich um eine Scheinfirma. Die Antragstellerin sei als ?buffer firm? in das Karussell eingebunden. Ihr stehe kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A4 zu und sie schulde nach § 14 Abs. 3 UStG ?ihren inländischen Abnehmern? in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Die Geschäftsverbindung mit der Antragstellerin sei ?aus dem Nichts heraus? mit Umsätzen zwischen 2 und 19 Mio DM entstanden. Die Voranmeldungen bei den Finanzbehörden hätten jeweils auf 0,?? DM gelautet oder es seien keine Erklärungen abgegeben worden. Zur Glaubhaftmachung der Behauptung, die A4 GmbH habe keine eigenen Büroräume besessen, werde eine Verfügung eines Staatsanwaltes vorgelegt, wonach unter der Anschrift ein Büroservice-Unternehmen vorgefunden wurde, das für die GmbH Anrufe und Post entgegennahm und weiterleitete (Blatt 292).

c) Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A2 GmbH:
2-10/1999: DM

Die A2 habe mit der Antragstellerin nur Scheingeschäfte getätigt (Blatt 215), weil die jeweiligen Abnehmer in der Kette (A1, A3, A2, Antragstellerin) keine Verfügungsmacht über die Ware erhalten hätten und weil die Preise, Lieferanten und Abnehmer vorgegeben gewesen seien (Blatt 216) . Nach Aussage des Herrn Y6 von A2 habe ein Herr Y7 von A2 Preisgestaltung und Abnehmer vorgegeben (Blatt 214).

Die GmbH sei beim Finanzamt geführt worden. Gegen die Geschäftsführer (eingetragen Y8, faktischer Geschäftsführer sei ein Y9, Mitarbeiter Y7 und Y6) sei ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell anhängig. Von 2-10/1999 habe die Firma Rechnungen für DM ausgestellt. Vorlieferanten seien die Firmen A3 und A1 gewesen, die ihrerseits von B1 beliefert wurden. Ein Mitarbeiter von B1 (X1) habe in einer Vernehmung ausgesagt, dass die Geschäftsführerin X2 erklärt habe, das Geschäft funktioniere mit der Mehrwertsteuer (Blatt 211). Er solle mit einem gefälschten Pass eine Firma kaufen und aus Verkäufen die Umsatzsteuer nicht abführen (Blatt 379). Es sei daraufhin die Firma A3 gekauft worden. Nach Aussage des X1 sei er bei einer Besprechung der Eheleute X2 der Firma B1 dabei gewesen, wo gesagt worden sei, dass Herr Y7 von der A2 (Blatt 209) eingeweiht sei (Blatt 212, 384). Herr Y7 habe X1 gesagt, dass die Ware ?einen Kreis? mache und irgendwann bei der A3 wieder auftauche? (Blatt 212). Die Ware sei von A3 an die Spedition geliefert worden und von der A2 auf Qualität untersucht und dann bezahlt worden. Das FA schließt hieraus, dass allen Beteiligten der Firmen A1, A3 und A2 klar gewesen sei, dass ?sie im Rahmen eines konstruierten Umsatzsteuerkarussells? tätig würden.

Lieferungen der A3 und A1 an A2 hätten nie stattgefunden (Blatt 213). Die Waren seien aus dem Ausland für die Firmen ?A3 GmbH? oder ?A1 GmbH? auf ein Speditionslager in Deutschland gelangt und hätten nur ?auf dem Papier? den Eigentümer gewechselt. Sie hätten das Lager nur verlassen, wenn die ?rechnungsmäßige? Weiterlieferung durch die Antragstellerin erfolgt sei. Die Firmen ?A3 GmbH? und ?A1 GmbH? hätten die Waren ?weit unter ihrem Einkaufspreis? an die ?A2 GmbH? geliefert. Alle Lieferungen der A2 GmbH an die Antragstellerin seien aus verschiedenen Ländern der europäischen Union gekommen und in diese Länder zurückgegangen. Die Praxis der Rechnungsstellung sei teilweise unüblich, weil Rechnungen bei der A3 teilweise erst nach Zustellung einer Aufstellung der abgenommenen Ware durch die A2 erstellt wurden (Blatt 213). Die Abnehmer und Preise seien teilweise durch einen Herrn Y7 der A2 vorgegeben worden. Insbesondere die Antragstellerin habe versucht, bei den Preisen bessere Konditionen auszuhandeln. Die ?missing trader? hätten die Ware 32,?? DM bis 65,?? DM unter ihrem eigenen Einkaufspreis an die A2 weitergegeben und A2 habe sie mit einem gleichbleibenden Aufschlag von 5,?? DM bis 8,?? DM an die Antragstellerin weiterveräußert, der ?vorgegeben? gewesen sei. Die Antragstellerin habe Gewinnaufschläge zwischen 5,?? DM bis 30,?? DM gemacht, weil diese im Gegensatz zu den ?missing tradern? die Frachtkosten zu tragen hatte. Rabatte und Beanstandungen durch die Belieferten seien nicht vorgekommen.

Neben der Vorsteuerkürzung hat das FA des Weiteren die Ausgangsumsätze der Antragstellerin in Höhe von zusammen DM nach § 14 Abs. 3 UStG erfasst (Anlage 13 des Berichtes, Blatt 141 ff. der Akten), die selbst erklärten Ausgangsumsätze zu Gunsten der Antragstellerin als Scheinlieferung gemindert (Blatt 149 ff.) und die Gewinnaufschläge der Antragstellerin als verdeckte Entlohnung für die Erstellung des ?paperworks? als sonstige Leistung an die übrigen Mitglieder des Umsatzsteuerkarussells als Umsatz erfasst (Blatt 157 ff., zusammen DM).

Aus den Anlagen zum Bericht der Steufa ergibt sich, dass die Vorlieferanten ?A3 GmbH? oder die ?A1 GmbH? oder die ?A4 GmbH? die Waren mit Verlust weiterveräußert haben und die Antragstellerin jeweils unterschiedliche Gewinnaufschläge gemacht hat. Weiter ergibt sich, dass der Lieferweg von einem ausländischen Lieferanten (z.B. ?B2? in Groß Britannien, über ?A3 GmbH? und ?B3 GmbH? über die Antragstellerin) ins Inland oder Ausland erfolgte. Aus den Aufstellungen ergibt sich nicht, dass die Ware an den Ursprungslieferanten zurückgeliefert worden wäre. Auch das Empfängerland (Blatt 114) stimmt vielfach mit dem Ursprungsland nicht überein.

III.

Ihren gerichtlichen Aussetzungs- und Aufhebungsantrag begründet die Antragstellerin wie folgt:

Das FA verkenne die Grundsätze der Darlegungslast für den Vorsteuerabzug. Es sei zu Unrecht der Rechtsauffassung, ein kollusives Zusammenwirken und die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell nicht nachweisen zu müssen. Dass es diesen Nachweis nicht führen könne, habe es selbst ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügten jedoch pauschale Zweifel des FA nicht, um eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu verweigern. Auch nach zwei Jahren Ermittlungsarbeit lägen jedoch nur pauschale Verdächtigungen vor.

Die Antragstellerin sei an keinem ?Karussell? beteiligt und habe hiervon auch nichts gewusst. Das FA habe trotz zweijähriger Prüfung nur wortstark unbewiesene und pauschale Behauptungen aufgestellt unter Bezug auf ?umfangreiche Aufklärungen nationaler und internationaler Ermittlungsbehörden?, die bei ?Gesamtbetrachtung die Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell? aufgezeigt hätten. Es würden im Bericht Textbausteine verwendet, die nur vereinzelt durch individuelle Passagen ergänzt würden. Der Antrag sei bereits deshalb begründet, weil das FA den Steueranspruch nur unvollständig und verworren darstelle. Ob sich der Leistende nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entziehe, berühre nur das Steuerschuldverhältnis zwischen dem FA und diesem Lieferanten, nicht aber den Vorsteuerabzug der Antragstellerin. Das behauptete Karussell würde auch wegen des hohen Entdeckungsrisikos und des hohen logistischen Aufwandes bei der Geldverteilung bei einer Vielzahl beteiligter Unternehmen keinen Sinn machen. In den vorgelegten Vernehmungsprotokollen werde nur einseitig Belastendes zitiert, nicht aber, dass es die Antragstellerin versucht habe, über den Preis noch bessere Konditionen auszuhandeln. Bei angeblich vorgegebenen Konditionen geheimnisvoller Hintermänner sei dies nicht denkbar. Die Antragstellerin handele mit Mobiltelefonen, die sie von den Firmen A5 GmbH, A4 GmbH und A2 GmbH zur Weiterveräußerung erworben habe. Es lägen in jedem Falle Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vor, die Lieferungen seien tatsächlich an eine von der Antragstellerin beauftragte Spedition erfolgt und bezahlt worden (eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer Y1 vom 26. März 2002, Blatt 175). Von der Spedition B4 in Deutschland hätten die Abnehmer die Ware abgeholt oder es sei die Ausfuhr erfolgt. Die Spedition habe die Ware kontrolliert und Fehlmengen seien in einem ?grünen Buch? aufgezeichnet und bei der Bezahlung berücksichtigt worden. Das FA habe auch nicht bestritten, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt und bezahlt worden sind. Es sei auch eine Vielzahl von Waren von anderen Lieferanten bezogen worden. Sie habe das Geschäft auch dann weitergeführt, als das angebliche Karussell ab 11/1999 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Im Jahre 2000 habe die Antragstellerin einen Gesamtumsatz von DM erzielt. Der Umsatzanteil mit A2 habe 1999 nur 34,89 % und mit A4 und A5 1,5 bzw. 0,7 % betragen. Inzwischen seien die Umsätze mit der B5 höher als zuvor mit A2 und hätten sich ebenso sprunghaft entwickelt (Blatt 14 Band III d.A.).

Die Firma A4 GmbH sei keine Scheinfirma. Sie habe einen Büroraum in Deutschland gemietet. Das Haus werde von der B6 verwaltet (Auskunft Herr X3, Tel.: ) und von dieser an die Firma B7 vermietet, die einen Raum an die A4 untervermietet habe. Ob X3 durch ein Büroservice-Unternehmen weitergeleitet wurde, sei der Antragstellerin nicht bekannt. Die gegenteilige Behauptung des FA sei falsch. Die A4 sei vom Finanzamt geführt worden und habe eine Umsatzsteuer-ID-Nummer besessen. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 26. März 2002 bestätige der Geschäftsführer , die Verhandlungen mit der A4 geführt zu haben und für den Zahlungsverkehr die Konten der A4 genutzt zu haben. Diese Firmen seien stets unter der auf den Rechnungen angegeben Telefonnummern erreichbar gewesen. Das FA verweise nur auf einen nicht vorgelegten Kurzbericht der Steufa, wonach es sich um eine Scheinfirma handeln soll. Ob die A4 ab Oktober 1999 keine Voranmeldungen mehr abgegeben habe sei irrelevant. Auch wenn sie beabsichtigt hätte, Steuern nicht abzuführen und dadurch unter Einkaufspreis verkaufte, sei dies für die Unternehmereigenschaft irrelevant.

Auch die Firma A2 GmbH sei keine Scheinfirma. Laut eidesstattlicher Versicherung des Mitarbeiters Y6 der Firma A2 GmbH habe diese Firma ein voll eingerichtetes Büro in Deutschland besessen. Bis zur Insolvenz der Firma nach Durchsuchung durch die Steufa sei er für den Verkauf zuständig gewesen und habe Umsätze und Gewinne getätigt. Er habe die Rechnungen an die Antragstellerin gefertigt, denen sämtlich Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Die Weiterveräußerungen seien auch mit Gewinnaufschlägen erfolgt. Die gegenteilige Behauptung der Steufa sei nach ihren eigenen Anlagen unrichtig. Bei einer Scheinfirma könne auch nicht durch Beschluss des Amtsgerichts ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Es seien auch keine Scheingeschäfte durchgeführt worden. Das FA behaupte nicht einmal, dass die Lieferungen nicht erfolgt seien, was angesichts der Liefereingänge bei den Speditionen auch nicht möglich sei. Die Antragstellerin habe die Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG durch Lieferung an eine Spedition erlangt, welche die Ware in ihrem Auftrag entgegennahm. Durch den Vorbehalt ?ship on Hold? werde die Verfügungsmacht nur bis zur Bestätigung des Zahlungseingangs vorbehalten.

Für die Firma A5 GmbH habe das FA nur auf einen Fahndungsbericht der Steufa verwiesen, wonach die Absicht der Erschleichung von Vorsteuern im Vordergrund stehe. Dies sei unsubstantiiert und rechtlich nicht erheblich.

Die Begründung des FA bestehe allein darin, die Verschaffung der Verfügungsmacht zu verneinen, weil die Antragstellerin an einem ?Umsatzsteuerka-russell? als ?buffer firm? beteiligt gewesen sei. Die Antragstellerin trage die Beweislast für den Vorsteuerabzug nur, soweit das FA die Voraussetzungen begründet in Zweifel gezogen hat (BFH-Urteile in Bundessteuerblatt ?BStBl? II 2002, 209; 1996, 620). Es sei zunächst Sache des FA darzulegen, dass und in welcher Weise eine ggf. mit Dritten erfolgte kollusive Verschleierung zum Zwecke der Hinterziehung vorliege. Im Aussetzungsverfahren müsse die Antragstellerin keinen Vollbeweis, sondern nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide begründen. Der Fahndungsbericht suggeriere durch seinen Umfang das Vorhandensein von Tatsachen, enthalte aber zum größten Teil nur allgemeine Ausführungen zum Umsatzsteuerkarussell mit klangvollen Definitionen von ?missing trader?, ?buffer? und ?distributor?. Die behaupteten Karussellbewegungen würden nicht mit Tatsachen untermauert, sondern den Lieferfirmen eine der Rollen des Karussells zugeordnet und ungeordnet Ausführungen zur ?Datenbank R? und ?Speditionen? gemacht. Dass die Ware im Kreis gehandelt worden wäre, sei nicht nachgewiesen worden. Für eine gemeinsame Geldverteilung der hinterzogenen Steuer seien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden. Die Behauptung, die Antragstellerin erhalte für die Erstellung des ?paperworks? eine Provision, sei nicht nachgewiesen worden. Die Antragstellerin habe auch erhebliche Geschäfte mit anderen Lieferanten getätigt. Die vom FA zitierten Angaben des Geschäftsführers der A5, Y3, enthalte lediglich die Aussage, dass Y4 von seinem Bruder, der offensichtlich der faktische Geschäftsführer gewesen sei, Anweisungen erhalten habe über die Preise und Person des Abnehmers. Daraus folge nicht, dass sämtliche Geschäfte zwischen den beteiligten Firmen von Dritten vorgegeben seien. Nach den eigenen Anlagen der Steufa sei die Behauptung, die Ware sei jeweils in die Länder des Ursprungslieferanten zurückgegangen unrichtig.

Im Übrigen sei die Aussetzung auch wegen unbilliger Härte geboten, da ansonsten die Insolvenz der Antragstellerin drohe. Die Anordnung von Sicherheitsleistung sei nicht geboten, da erhebliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Es liege auf der Hand, dass die Antragstellerin die Höhe der Steuerforderungen nicht erfüllen könne und sie verfüge nicht über die Mittel, eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe zu erbringen. Sie arbeite mit ihrer Bank am Kreditlimit. Sicherheiten könne sie der Bank nicht bieten. Die Forderung einer Sicherheitsleistung würde zur Insolvenz führen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
1. die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 2/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit einem Guthaben aus 1/2001 aufzuheben,
2. die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 3/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit Guthaben aus 11/2001 in Höhe von EUR aufzuheben und im übrigen in Höhe von verbleibenden EUR auszusetzen,
3. die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 4/1999 vom 12. Februar 2002 in Höhe von EUR durch Verrechnung mit Guthaben aus 12/2001 in Höhe von EUR und 1/2001 in Höhe von EUR aufzuheben und im übrigen auszusetzen,
4. die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide 5/1999 und 7-11/1999 in vollem Umfang auszusetzen
5. und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen sowie hilfsweise,
die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen
und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zuzulassen.

Gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin sei ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Bei Gesamtbetrachtung bestehe der Verdacht der ?Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell?.

Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehre, trage die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 7. Juli 19983 VI R 43/80, BStBl II 1983, 760). Diese Grundsätze würden auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gelten (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH ?BFH/NV? 1987, 44). Sei die Richtigkeit der den Vorsteuerabzug tragenden Tatsachen erschüttert, sei es Sache des Antragstellers, durch präsente Beweismittel die Zweifel zu widerlegen. Auch sei keine Aussetzung aus Billigkeitsgründen zu gewähren, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorsteuerabzugsversagung fast ausgeschlossen seien. Im Falle einer gerichtlichen Aussetzung sei Sicherheitsleistung zu verlangen, da nach eigenen Angaben der Antragstellerin die wirtschaftliche Lage gefährdet sei. Zudem sei die Beschwerde zum BFH zuzulassen, weil ?die Frage der Beweislasttragung bei Verstrickung in Vorsteuerkarusselle? von erheblicher Bedeutung sei.

B.

Der Antrag ist begründet.

I.

1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des BFH vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.). Denn durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid will der Gesetzgeber verhindern, dass jeder durch einen aussichtslosen Rechtsbehelf stundungsgleiche Wirkung erreichen und sich seiner Verpflichtung zur alsbaldigen Zahlung durch mutwilliges Prozessieren entziehen kann. Andererseits soll aber demjenigen, der mit Erfolgsaussichten einen Rechtsbehelf einlegt, auch kein vorübergehender Nachteil entstehen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536). Keinesfalls dient das gerichtliche Aussetzungsverfahren dazu, in nicht abgeschlossenen Steuerfahndungsverfahren anstelle der Ermittlungsbehörden umstrittene Sachverhalte zu ordnen und aufzuklären.

2. In rechtlicher Hinsicht setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 voraus, dass ein Unternehmen an den, den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer, Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat und hierfür in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG 1993 die Steuer gesondert ausgewiesen hat (BFH in BFH/NV 1994, 281). Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Wird behauptet, der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer sei ?in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden?, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es sich um Scheinlieferungen handelt, weil entweder tatsächlich keine Ware geliefert wurde oder wenn zwar Warenbewegungen stattgefunden haben, diese aber nicht der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG), sondern lediglich der Vortäuschung von Warenbewegungen dienen (§ 41 Abs. 2 Abgabenordnung ?AO?; für Reihengeschäft vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157). Unschädlich für den Vorsteuerabzug ist es hingegen, wenn der Vorlieferant oder ein in der Leistungskette an früherer Position stehendes Unternehmen sich nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, Entscheidungen des BFH ?BFHE? 181, 197, BStBl II 1996, 620). Hierbei ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Verletzung von steuerlichen Pflichten bei seinem Lieferanten oder einem in der Leistungskette an früherer Stelle stehenden Vorlieferanten hätte erkennen können oder gar erkannt hat und von den aufgrund der Steuerhinterziehung möglichen günstigeren Preisen profitiert, solange dem nicht ein gemeinschaftlicher Tatplan zugrunde liegt, nach dem statt tatsächlicher Lieferungen nur Scheinhandlungen erfolgen. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich für Umsätze ab dem 1. Januar 2002 nach § 25 d Abs. 1 UStG neuer Fassung, wonach der Unternehmer haftet, wenn ein leistender Unternehmer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht und der Leistungsbezieher bei Vertragsabschluß hiervon positive Kenntnis hatte.

3. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 erfüllt sind. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung ?FGO? i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221).

II.

Sowohl die Berechtigung zur Kürzung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Firmen A5, A4, und B3 als auch die Berechtigung zu Festsetzungen nach § 14 Abs. 3 UStG als auch zur Annahme von Umsätzen wegen Erstellung von Scheinrechnungen ist ernstlich zweifelhaft, weil die vom FA festgestellten tatsächlichen Umstände zwar Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit von Vorlieferanten der Leistungskette begründen, jedoch die vorhandenen Indizien für die Annahme von Scheingeschäften nicht ausreichen.

1. Vorsteuerabzug aus Leistungen der A5 GmbH:

Das FA hat hinsichtlich der A5 GmbH lediglich vorgetragen, dass der wegen Steuerhinterziehung verurteilte Geschäftsführer Y3 ausgesagt habe, ihm sei der Name des Lieferanten, Preis und Menge vorgegeben worden. Nach Feststellungen der Steufa habe A5 ?angeblich? die Waren von A4 bezogen und es sei ein Laptop mit Rechnungsformularen einer englischen Firma vorgefunden worden. Dieser Sachverhalt beeinhaltet keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Waren tatsächlich nicht geliefert oder im Kreis bewegt wurden. Dass der Geschäftsführer Y3 Anweisungen von Y4 erhielt, ist kein Nachweis für die Steuerung der Firma im Rahmen eines planmäßig zusammenwirkenden Umsatzsteuerkarussells, weil es sich hierbei um seine Schwester handelt, die laut Abschlußbericht der Steufa (Blatt 296) als weitere Geschäftsführerin der Firma im Handelsregister eingetragen ist und wegen ?untergeordneter Tätigkeiten? aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschieden ist. Zudem ändert die mögliche Strohmanneigenschaft von Y3 nach der Rechtsprechung des BFH nichts an der Unternehmerstellung des nach außen auftretenden Strohmannes (zuletzt BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835). Zwar ist eine derartige Preisgestaltung (Verkauf unter Einkaufspreis) ein Indiz dafür, dass der Warenpreis nur durch Hinterziehung der Umsatzsteuer möglich war. Jedoch führt dies nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn über die Umsatzsteuerhinterziehung hinaus, die lediglich das Steuerschuldverhältnis des hinterziehenden Unternehmens zum FA betrifft, Scheinlieferungen bzw. Karussell-Lieferungen vorlägen. Hiergegen sprechen jedoch die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Antragstellerin. Zudem fehlen konkrete Feststellungen der Steufa für Scheinlieferungen oder eine Rücklieferung an den Vorlieferanten. In der Anlage 3 zum Fahndungsbericht finden sich nur allgemeine Bezeichnungen des Warenweges z.B. ?A8 - A4 - A5 -Antragstellerin - GB/Inland?.
Zudem enthält der Steufa Bericht, auf den sich das FA vollinhaltlich bezieht, keine geschlossene Darstellung des Steueranspruchs. Teilweise erfolgen Substantiierungen erst im gerichtlichen Aussetzungsverfahren, die jedoch gleichwohl nicht ausreichen, erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinlieferungen bzw. Karussell-Lieferungen zu begründen. Zwar läßt die Preisgestaltung (Vorlieferant A5 verkauft an Antragstellerin unter Einkaufspreis) es als möglich erscheinen, dass an die Antragstellerin Scheinlieferungen ausgeführt wurden. Es fehlen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mehr als nur Nutznießer der Steuerhinterziehung durch die A5 war.

2. Vorsteuerabzug aus Leistungen der A2 GmbH:
(in der Leistungskette B1 - A3 oder A1 - A2 ?
Antragstellerin)

Das FA hat zwar ausreichende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Vorlieferanten A3 GmbH und A1 GmbH zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung gegründet wurden und die Ware bewusst über das Mittel der Steuerhinterziehung verbilligt wurde. Diese Feststellungen enthalten jedoch noch nicht die für die Versagung des Vorsteuerabzugs erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass an die Antragstellerin nur Scheinlieferungen ausgeführt wurden. Vielmehr hat das FA im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten X1 vorgelegt, die für tatsächliche Warenbewegungen sprechen. Dieser hat wörtlich ausgesagt (Blatt 385):

?Als die Waren bei der Spedition ankamen, rief ich Herrn Y7 (von A2) an und informierte ihn über den Wareneingang, nachdem ich meinerseits durch den ausländischen Lieferanten informiert worden bin. A2 ließ dann die Waren seitens der Spedition hinsichtlich Qualität und Quantität prüfen und rief mich dann zurück, daß die Waren ok sind. Nachdem die Waren ok
waren, konnten die Zahlungen gemacht werden. Sobald der kontoführende Sachbearbeiter der Bank die Swiftkopie des A2 Kunden erhielt, machte er die Zahlung von A2 an A3. Die A3 zahlte dann wiederum den Lieferanten.?

Auch für eine Rücklieferung an ein früheres Mitglied der Lieferkette finden sich keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Aussage des X1, wonach der Mitarbeiter Y7 der Firma A2 ausgesagt habe, dass es ?in ganz Europa Firmen wie die A3 gebe, um in den einzelnen Ländern die Preise auf einem Level zu halten und die Ware einen Kreis mache und irgendwann zum Beispiel bei der A3 wieder auftauche? (Blatt 389) begründet zwar einen allgemeinen Verdacht, dass möglicherweise auch die Antragstellerin in eine derartige Leistungskette einbezogen ist. Konkrete Feststellungen über den Rücklauf der Ware sind jedoch nicht getroffen worden. In Anlage 3 ist lediglich aufgeführt, dass die Ware von verschiedensten ausländischen Lieferanten aus Dänemark, England nach Luxemburg, Südafrika oder England gegangen ist. Für die Identität eines Unternehmens in der Reihe, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157 verlangt, liegen keine konkreten Feststellungen vor.

3. Vorsteuerabzug aus Rechnung der A4 GmbH:

Der Vorsteuerabzug der Antragstellerin scheitert nicht daran, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die A4 im Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung keinen Sitz an der in den Rechnungen angegebenen Geschäftsadresse gehabt hätte. Zwar sind nach Angaben des FA bei einer Besichtigung der in den Rechnungen angegebenen Anschrift keine eigenen Geschäftsräume vorgefunden worden, sondern das Büroservice-Unternehmen B7 GmbH (Blatt 104). Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten und hat ausgeführt, dass laut telefonischer Auskunft eines Herrn X3 das Haus von der B6 verwaltet würde, die an die B7 vermietet habe, die ihrerseits einen Raum an die A4 GmbH untervermietet hätte. Unabhängig davon, ob für die Glaubhaftmachung die Angabe eines Zeugen mit Telefonnummer ausreichend ist, kann jedenfalls nach der neuesten Rechtsprechung des BFH bereits die Angabe eines Büroserviceunternehmens als Geschäftssitz genügen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835). Dass die A4 ab Oktober 1999 keine Voranmeldungen mehr abgegeben hat und ihren steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen ist, ist für die Frage der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug unerheblich. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Antragstellerin war die A4 stets unter der angegebenen Telefon- und Faxnummer erreichbar und es wurden Zahlungen auf ihre Konten ausgeführt. Die Preisgestaltung mit Verkäufen unter den Einkaufspreisen stellt ein Indiz dafür dar, dass möglicherweise Scheinlieferungen erfolgten, reicht jedoch für sich allein genommen nicht aus, tatsächlich erfolgte Lieferungen zu bestreiten oder ein Karussellgeschäft anzunehmen. Die Feststellung, dass Ware aus England, Deutschland und Skandinavien über die A4, A5 und Antragstellerin nach England, Frankreich und Belgien gegangen sei, reicht hierfür nicht aus.

4. Umsatzbesteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG und sonstige Leistung nach § 3
UStG für die Erstellung von Scheinrechnungen in Höhe der Gewinnauf-
schläge (?paperworks?):

Die Ausstellung von Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis durch die Antragstellerin für Scheinlieferungen, für die diese im Gegensatz zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG die alleinige Feststellungslast trägt, wird von der Antragstellerin bestritten und wurde in keinem Falle zweifelsfrei nachgewiesen.

Ob überhaupt in der Erstellung von Rechnungen für Scheinlieferungen unter mehreren Beteiligten eines Umsatzsteuerkarussells eine steuerbare Leistung liegen kann, ist zweifelhaft. Denn die Beuteverteilung unter Mittätern stellt keine Entgelt für umsatzsteuerbare Leistung an die anderen Täter dar. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Rechnungen für Scheinlieferungen erstellt worden sind.

5. Die der Antragstellerin gewährte Aussetzung- bzw. Aufhebung der Vollziehung wird jedoch gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Durch die Verknüpfung mit der Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle vermieden werden im Falle eines für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausganges im Hauptverfahren. Ein Bedürfnis hierfür besteht insbesondere bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleitung beim Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses entfällt nur, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist.

a) Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass es vorliegend eine Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung mit einer Sicherheitsleistung für sachgerecht hält. Das Sicherungsbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin selbst ausgeführt hat, im Falle der Verknüpfung der Aussetzung mit einer Sicherheitsleistung träte die Insolvenz ein. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren kann jedoch nach Einschätzung des Senates nicht mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden. Die Aussetzung nach den vorstehenden Gründen beruht darauf, dass bislang nicht hinreichend Indizien vom FA für Scheinlieferungen durch vorgetäuschte oder kreisförmige Warenbewegungen vorgetragen worden sind sowie für eine gemeinschaftliche Tatabsprache mit den bereits wegen Steuerhinterziehung verurteilten Geschäftsführern von Vorlieferanten. Andererseits besteht aufgrund der bereits vorhandenen Indizien für ein Umsatzsteuerkarussell die Möglichkeit, dass im Verlauf der noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren oder durch die Steufa insoweit noch nachträglich konkrete Feststellungen getroffen werden.
b) Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann auch nicht im Hinblick darauf unterbleiben, dass die Antragstellerin angibt, es verstehe sich von selbst, dass sie zur Leistung der Sicherheit in einer Höhe von rd. EUR nicht in der Lage sei. Die Behauptung, sie arbeite mit ihrer Bank am Kreditlimit ist nicht glaubhaft gemacht worden, ebenso wenig wie ein Vermögens- und Liquiditätsstatus vorgelegt wurde, zumal die Antragstellerin Umsätze in Millionenhöhe erbringt. Die fehlende Fähigkeit zur Sicherheitsleitung ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wie alle anderen für die Antragstellerin günstigen Tatsachen unaufgefordert glaubhaft zu machen.

6. Die Vollziehung war rückwirkend auszusetzen, da die Vollziehungsaussetzung rechtzeitig vor Fälligkeit beantragt und die ernstlichen Zweifel schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (Gräber, § 69 Tz. 55 Stichwort ?Säumniszuschläge?; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389). Hinsichtlich der von der Antragstellerin im Antrag genannten Beträge hat das FA keine Einwendungen erhoben.

7. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die vom FA gegebene Begründung, es sei zu klären, welches Maß an Zweifeln zur Versagung des Vorsteuerabzugs in Umsatzsteuerkarussellen erforderlich sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthält. Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat (a.a.O. unter anderem BFH/NV 1999, 221), hängt die Aussetzung der Vollziehung je nach den Umständen des Einzelfalles vom Gewicht der vom FA glaubhaft gemachten Zweifel ab. Wegen der Gewichtung im Einzelfall bedarf es keiner Entscheidung des BFH.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung stellt kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin dar (Gräber § 136 Tz. 1).

RechtsgebietUmsatzsteuerVorschriften§ 15 I UStG, § 3 UStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr