21.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131949
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 23.04.2013 – 3 U 838/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Koblenz, 23.04.2013
3 U 838/12
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Landgericht Golumbeck auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013
für R e c h t erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 08. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte über den vom Landgericht Koblenz ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 3.996,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2011 verurteilt wird.
Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3.
Das Urteil ist auch über den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 hinaus hinsichtlich der weiteren Beträge vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Entrichtung der restlichen Vergütung für Bauleistungen.
Am 20.06.2005 schlossen die Parteien einen Wasserleitungsbauarbeiten in ...[X] ("Verbindungsleitung PW ...[X] - HB ...[X], II. BA") betreffenden "Bauvertrag" ("Einheitspreisvertrag"), dessen Grundlagen das "Angebot" der Klägerin vom 18.05.2005 und "Angebots- u. Vertragsbedingungen" des Beklagten waren.
Die Klägerin sollte die Arbeiten "ab sofort innerhalb 90 Arbeitstagen" ausführen.
Für "jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung der vertraglich vereinbarten (Einzel-)Fristen durch den Auftragnehmer" vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe von 1,5 Tausendstel der "Abrechnungssumme der innerhalb der versäumten Vertragsfrist zu erbringenden Leistungen" ("begrenzt auf maximal 5 % der Gesamtabrechnungssumme").
Am 22.07.2005 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin "in ca. vier Wochen" mit der Ausführung der Arbeiten beginne.
Mit Schreiben vom 01.09.2005 wandte sich die Bauleitung, ...[A] GmbH, an die Klägerin und führte aus:
"... gemäß dem Einweisungstermin ... vom 22.07.2005 mit Ihnen, dem Auftraggeber, der Ortsgemeinde und der Straßenmeisterei sollten die Arbeiten lt. Ihrer Zusage innerhalb der nächsten 3-4 Wochen beginnen. Trotz mehrfacher telefonischer Erinnerung sind inzwischen fast 6 Wochen vergangen. Wir fordern Sie daher auf, mit den Arbeiten ab ... 05.09.2005 zu beginnen...."
Am 07.09.2005 begann die Klägerin mit der Ausführung der Arbeiten.
Mit Schreiben vom 29.11.2005 teilte sie der ...[A] GmbH mit, "auf Grund der anhaltend schlechten Wetterlage" könne sie "seit dem 24.11.05 die Arbeiten nicht fortführen". Am 18.04.2007 waren die Arbeiten der Klägerin beendet.
Gemäß der "Schlussrechnung" der Klägerin vom 27.07.2007 betrug die Vergütung der Klägerin 347.865,11 €. Der Beklagte, der die Leistungen abgenommen hatte, sollte noch 106.789,42 € zahlen.
Die ...[A] GmbH erhielt diese Rechnung am 30.07.2007.
Nachdem sie am 29.08.2007 eine "geprüfte Rechnungssumme" von 334.679,41 € ermittelt und einen "Prüfbericht" vom 10.10.2007 erstellt hatte, zahlte der Beklagte, der die Schlussrechnung am 15.10.2007 erhielt, einen um 13.210,00 € verringerten Betrag an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 wies die für die Betriebsführung des Beklagten zuständige ...[B] GmbH die Klägerin darauf hin, dass "das rechnerische Bauende spätestens der 27.01.2006" gewesen wäre und ab 01.02.2006 für "die nicht verausgabten Landesmittel aus 2005" Zinsen gezahlt werden müssten, die sich für die Zeit bis 15.10.2007, als die Schlussrechnung eingegangen sei, auf 13.207,62 € beliefen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei nicht in Verzug gewesen. Der neu errichtete "Hochbehälter" sei "noch nicht im Dezember 2005 funktionsfähig" gewesen. Noch im Sommer/Herbst 2006 habe eine Zwischenwand zwischen die beiden Wasserkammer des neuen Hochbehälters eingebaut werden müssen. Erst danach habe die Klägerin auf Abruf und Weisung des Beklagten im Dezember 2006 das Ortsnetz des Ortes ...[X] von der Fallleitung des alten Hochbehälters abbinden und die Fallleitung für den neuen Hochbehälter mit dem Ortsnetz verbinden können. Es hätten noch Ende 2006 im Rahmen der Ortsnetzanbindung Wegebauarbeiten durchgeführt und noch in 2006/ 2007 Asphaltierarbeiten bei der Anbindung der Leitung in ...[X] ausgeführt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.210,00 € nebst Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
die Klägerin müsse ihm Schadensersatz leisten, weil er die Schlussrechnung der Klägerin, die "das Bauvorhaben nicht fristgemäß fertiggestellt" habe, erst am 15.10.2007 erhalten habe, er indes verpflichtet gewesen sei, ab 01.02.2006 für "nicht verausgabte Landesmittel aus 2005" Zinsen in Höhe von 13.207,62 € zu zahlen. Der Bau des Hochbehälters sowie die Verlegung der Füllleitung und der Entnahmeleitung vom Hochbehälter bis zum definierten Anbindepunkt seien spätestens im Dezember 2005 soweit abgeschlossen gewesen, dass die Klägerin spätestens die Leitungen hätte anbinden können. Die Asphaltierarbeiten seien bereits am 18.11.2005 abgeschlossen gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 9.213,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Klägerin und der Beklagte mit ihren Berufungen und letztere mit ihrer Anschlussberufung.
Die Klägerin trägt vor,
das Landgericht habe zu Unrecht von der unstreitigen Restwerklohnforderung von 13.210,00 € im Wege der Aufrechnung eine Schadensersatzforderung der Beklagten in Höhe von 3.996,75 € in Abzug gebracht. Sie, die Klägerin, sei mit der Vollendung ihrer Leistungen nicht in Verzug geraten. Die Leistungszeit sei nicht nach dem Kalender bestimmt gewesen. Eine "ca.-Vereinbarung" reiche für die kalendermäßige Bestimmtheit der Leistungszeit nicht aus. Mangels Mahnung der Beklagten sei sie nicht in Verzug geraten. Sie habe es nicht zu vertreten, dass die Leistung erst im Jahre 2007 habe vollendet werden können. Erst mit der Inbetriebnahme des Hochbehälters am 21.12.2006 habe sie auf Abruf und Weisung der Beklagten im Dezember 2006 das Ortsnetz von ...[X] von der Fallleitung des alten Hochbehälters abbinden und die Fallleitung für den neuen Hochbehälter mit dem Ortsnetz verbinden können. Der vom Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unschlüssig, die Berechnung des Landgerichts unzutreffend. Die Firma ...[A] GmbH habe unstreitig ungefähr 2 1/2 Monate gebraucht, um die Schlussrechnung zu prüfen. Selbst bei Einreichung der Schlussrechnung am 15.02.2006 (GA 310) hätte der Beklagte die Mittel erst im Mai 2006 auszahlen können, so dass die angeblichen Zinsschäden aus dem Zeitraum Februar bis Mai 2006 keinesfalls von ihr zu vertreten seien. Hinzu komme, dass ein Teil der Schlussrechnungssumme auf nachträglichen Zusatzaufträgen beruhe, die vom Beklagten in der Zeit nach Februar 2006 erteilt worden seien.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.996,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 zuzahlen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.07.2012 (GA 330 ff.) Berufung eingelegt, allerdings diesbezüglich keinen Berufungsantrag gestellt und die Berufung auch nicht begründet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nur verurteilt werde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.150,70 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
das Landgericht sei nach der Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Vollendung der vertraglich geschuldeten Werkleistung in Verzug geraten sei. Rechnerisches Ende der Bauzeit sei der 27.01.2006 gewesen. Hierbei handele es sich um die von der Klägerin einzuhaltende Bauzeit von 90 Tagen, beginnend mit dem Baubeginn. Die gesamte Bauzeit sei nach dem Kalender bestimmt, so dass es keiner weiteren Mahnung der Klägerin bedurft habe. Der Beginn der Bauarbeiten in "ca. 4 Wochen" nach dem 22.07.2005 sei hinreichend kalendermäßig bestimmt. Die Klägerin sei von der Bauleitung mit Schreiben vom 01.09.2005 zur Arbeitsaufnahme zum 05.09.2005 aufgefordert worden. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, erst im September 2005 mit den Arbeiten zu beginnen. Mahnungen der Klägerin habe es nicht bedurft, zumal die Klägerin die Arbeiten unstreitig am 07.09.2005 aufgenommen habe. Bei einer einzuhaltenden Bauzeit von 90 Tagen hätten die Arbeiten spätestens im Januar 2006 fertiggestellt sein müssen. Die Klägerin habe nichts Substantiiertes zu Behinderungen und deren Ursache und Dauer vorgetragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Zeugen ...[C] und ...[D] - stehe fest, dass die Anbindungsarbeiten an die vorhandenen Wasserleitungen und die Anbindung an das vorhandene Ortsnetz lediglich geringfügige Arbeiten im Verhältnis zu dem Gesamtauftrag darstellten. Sämtliche den Hochbehälter betreffenden Arbeiten seien bereits im Januar 2006 vollständig abgeschlossen gewesen. Die Klägerin hätte ihre eigene Leistung im Januar 2006 längst fertig und die Schlussrechnung stellen können. Unrichtig sei die Behauptung der Klägerin, dass sie erst im September 2006 das Ortsnetz ...[X] von der Fallleitung des alten Hochbehälters habe abbinden und den neuen Hochbehälter habe verbinden können. Es habe nicht die Gefahr einer mehrmonatigen fehlenden Wasserversorgung gedroht. Dass die Fa. ...[A] GmbH längere Zeit gebraucht habe, die Schlussrechnung zu prüfen, sei unerheblich, da die Prüfungsfrist nach der VOB/B ohnehin zwei Monate betrage. Die Klägerin sei nicht nur mit der Erbringung ihrer Leistung, sondern auch mit der Erstellung der Schlusszahlung in Verzug gewesen. Dies führe zu der Konsequenz, dass er, der beklagte Zweckverband, für nicht abgerufene Fördermittel Zinsbeträge zu zahlen habe. Mit diesen Zinszahlungen sei berechtigter Weise die Aufrechnung erklärt worden.
Das Urteil des Landgerichts sei allerdings insoweit fehlerhaft, als er, der Beklagte, zu einer Zahlung in H öhe von 2.062,65 € verurteilt worden sei. Das Landgericht habe die Zinsbeträge fehlerhaft ermittelt. Es habe nicht die Berechnung der ...[E] (GA 147) zugrunde gelegt und bei der Zinsformel mit 365 statt richtiger Weise mit 360 Tagen gerechnet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen und die Anschlussberufung des Beklagten teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
die Verurteilung des beklagten Zweckverbandes in Höhe eines Betrages von 7.150,70 € sei unangegriffen. Die Regelung von "ca. 4 Wochen" sei nicht kalendermäßig bestimmt. Das Schreiben vom 01.09.2005 stamme unstreitig von der Bauleitung. Diese sei nicht befugt, die Leistungszeit einseitig festzulegen. Der Beklagte leite den Zinsschaden nicht aus einem verspäteten Beginn der Arbeiten, sondern aus einer zu späten Fertigstellung ab. Hierfür mache er einen "Zwischenzinsschaden" wegen (unterstellter) Verwendung zweckgebundener Mittel geltend. Sie, die Klägerin, sei am 16.02.2006 und in der Zeit danach nicht mit der Vorlage der Schlussrechnung in Verzug gewesen. Dem Beklagten sei aus der Nichtvorlage der Schlussrechnung ab dem 16.02.2006 und in der Zeit danach kein kausaler Schaden entstanden, zumal vor der Bezahlung der Schlussrechnung zunächst einmal die Prüfung der Schlussrechnung habe stattfinden müssen. Richtig sei der Hinweis des Beklagten, dass die Prüffrist nach VOB/B ohnehin zwei Monate betragen habe. Dies hätte bedeutet, dass die Schlussrechnung, um am 16.02.2006 einen Verzug begründen zu können, bereits am 16.12.2005 hätte vorgelegt werden müssen, was bedingen würde, dass die Klägerin verpflichtetet gewesen wäre, bereits im November 2005 ihre Arbeiten fertig zu stellen, was selbst der beklagte Zweckverband nicht behaupte. Tatsächlich habe unstreitig die Bauleitung ca. 2 1/2 Monate gebraucht, um die Schlussrechnung der Klägerin zu prüfen. Schließlich ergebe sich die Unschlüssigkeit des Aufrechnungseinwandes auch daraus, dass ein Teil der Schlussrechnungssumme auf nachträglichen Zusatzaufträgen beruhe, die von dem beklagten Zweckverband in der Zeit nach Februar 2006 erteilt worden seien (GA 39 f., 46, BB 6 = GA 362, 374, 114, 167, 254, 274, 283 f.). Unklarheiten hätten sich ferner aus dem vom Beklagten verwendeten Begriff der "Arbeitstage" ergeben. Der Hochbehälter sei erst im Januar 2006 funktionsfähig gewesen. Erst dann habe eine Druckprüfung vorgenommen werden können.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.02.2013 (GA 376 ff.) auf Antrag der Klägerin das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 08. Juni 2012 in Höhe von 7.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2011 für vorläufig vollstreckbar erklärt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.
1. Das Landgericht hat der Klägerin einen unstreitig ihr zustehenden Vergütungsanspruch in Höhe von 13.210,00 € zugesprochen, hiervon aber einen Betrag im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB in Höhe von 3.996,75 € in Abzug gebracht.
Das Landgericht hat dem Beklagten Schadensersatz zugesprochen, weil die Klägerin mit der Vollendung ihrer Leistung, der Herstellung der "Verbindungsleitung PW ...[X]
- HB ...[X]", in Verzug geraten sei. Der Beklagte könne nach §§ 5 Nr. 4 VOB/B bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B verlangen. Die Klägerin habe die Arbeiten am 07.09.2005 begonnen und am 18.04.2007 beendet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien im Bauvertrag vom 20.06.2005 eine "Ausführungsfrist innerhalb 90 Arbeitstagen" vereinbart hätten, seien die Arbeiten entsprechend der Annahme des Beklagten (GA 70, 133, 134, 138, 200) bis spätestens Ende Januar 2006 durchzuführen gewesen. Da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, habe es keiner Mahnung für den Eintritt des Verzugs bedurft.
Gemäß § 284 Abs. 2 S. 1 BGB sei die Zeit für die Leistung auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn im Vertrag eine Fertigstellung von Bauarbeiten innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vereinbart sei und später während der Vertragsdurchführung das Datum des Beginns der Zeitspanne einvernehmlich festgelegt werde (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 13.12.2001 — VII ZR 432/00 = NJW 2002, 1274 ff. [BGH 13.12.2001 - VII ZR 432/00]). Denn der Schuldner wisse nicht nur dann, wenn die Zeitbestimmung nach dem Kalender bei Schließung des Vertrags erfolge, sondern auch dann, wenn sie später einvernehmlich festgelegt werde, wann er seine Leistung erbringen müsse.
Die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin "in ca. vier Wochen" mit der Ausführung der Arbeiten beginne. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeiten erst im September 2005 aufzunehmen. Spätestens ab dem im Schreiben der ...[B] GmbH vom 01.09.2005 genannten Datum vom 05.09.2005 hätte sie ihre Arbeiten ausführen müssen. Die Klägerin sei nicht unverschuldet mit ihren Arbeiten in Rückstand geraten. Die Arbeiten am Hochbehälter nebst "Füllleitung" und "Entnahmeleitung" seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis Dezember 2005 bzw. Januar 2006 vollständig abgeschlossen gewesen. Auch gelte dies für die Asphaltierarbeiten und Wegebauarbeiten. Dem Beklagten sei durch den Verzug der Klägerin ein Zinsschaden entstanden.
2. Diese Ausführungen werden von der Berufung der Klägerin zu Recht angegriffen. Der Beklagte kann nicht gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz für den nachweislich entstandenen Schaden nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen. Danach kann Schadensersatz und Entschädigung verlangt werden, wenn hindernde Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Auflage 2010, VOB/B, § 6 Abs. 6 Rn.4).
Die Parteien haben vorliegend für jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung der vertraglich vereinbarten (Einzel-)Fristen durch den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart. Da es dem beklagten Zweckverband jedoch nicht primär um die Vertragsstrafe, sondern um den Ausgleich für Zinsschäden im Hinblick auf nicht abgerufene Fördergelder geht, bedarf es lediglich der Prüfung, ob der Beklagte Schadensersatz für einen nachweislich entstandenen Zinsschaden verlangen kann.
Der von dem beklagten Zweckverband geltend gemachte Zinsschaden ist nicht von der Klägerin zu vertreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin mit ihrer Leistungsverpflichtung nicht gemäß § 286 BGB in Verzug geraten.
Der Schuldner gerät gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erst durch Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Die Klägerin rügt mit Erfolg, dass bereits der Beginn der Leistungszeit nicht hinreichend bestimmt war. Die Klägerin hatte zwar nach dem Vertrag vom 20.06.2005 die Arbeiten "ab sofort innerhalb von 90 Arbeitstagen" auszuführen, nach der Vereinbarung vom 22.07.2005 sollten die Arbeiten jedoch "in ca. vier Wochen" beginnen. Die Parteien haben - anders als im Fall der BGH-Entscheidung vom 13.12.2001 (BGHZ 149, 283 ff = VII ZR 432/00 -. = NJW 2002, 1274 ff. = WM 2002, 865 ff. = MDR 2002, 575 f. = ZIP 2002, 55 ff. = IBR 2002, 184, [BGH 13.12.2001 - VII ZR 432/00] [...] Rn.21) sich nicht einvernehmlich auf ein bestimmtes Datum festgelegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU 5) war vorliegend eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt. Die Vetragswendung "in ca. vier Wochen" lässt die gebotene kalendermäßige Fixierung vermissen. Sie bringt nämlich zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt, die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug zu geraten (vgl. OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.05.2002 - 1 U 897/01-202 - OLGR Saarbrücken 2002, 295 f. = MDR 2002, 1300 f. [OLG Saarbrücken 15.05.2002 - 1 U 897/01-203-]; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.05.2005 - VII ZR 324/85 - NJW 1986, 2049 f. = QM 1985, 576 ff. = MDR 1985, 924 f. = BauR 1985, 214)
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen. Der Beginn der Arbeiten ist, wie das Landgericht selbst treffend bemerkt (LU 5), nicht taggenau festgelegt worden. Das für die Bauleitung maßgebende Büro ...[A] GmbH war nicht befugt, einseitig den Beginn der Leistungszeit festzusetzen. Jedenfalls hat die Klägerin auf das Schreiben der Fa. ...[A] GmbH vom 01.09.2005, wonach die Arbeiten ab dem 05.09.2005 zu beginnen waren, zeitnah die Arbeiten am 07.09.2005 aufgenommen. Dementsprechend geht der Vorwurf des beklagten Zweckverbandes im Kern auch nicht dahin, dass die verspätete Aufnahme der Leistungserbringung der Klägerin die geltend gemachten Zinsschäden verursacht habe. Vielmehr wendet sich der beklagte Zweckverband dagegen, dass die Arbeiten seiner Auffassung nach verspätet fertig gestellt und er die Schlussrechnung verspätetet erhalten habe.
Die Verzögerungen mit den Wasserbauleitungen beruhten aber auf Umständen, die von der Klägerin nicht zu vertreten waren. So hat die Klägerin der Bauleitung mit Schreiben vom 29.11.2005 (Anlage K 5, GA 44) angezeigt, dass aufgrund der anhaltenden schlechten Wetterlage seit dem 24.11.2005 die Arbeiten nicht fortgeführt werden können. Dem hat der beklagte Zweckverband nicht widersprochen. Im Jahre 2006 und Anfang 2007 erfolgten keine Mahnungen durch Beklagten, da offenkundig war, dass die für die Fertigstellung der klägerischen Arbeiten erforderlichen Drittleistungen am Hochbehälter in ...[X] noch nicht erledigt waren und der Hochbehälter erst Ende des Jahres 2006 in Betrieb genommen werden konnte. Der Zeuge ...[C], technischer Leiter bei dem beklagten Zweckverband, hat hierzu bekundet, dass der Hochbehälter erst am 21.12.2006 in Betrieb genommen worden sei (Sitzungsprotokoll vom 28.02.2012, S. 5 f., GA 252-254). Der Zeuge Dipl.-Ing. ...[D] hat ausgesagt, dass der neue Hochbehälter vorher noch nicht vollständig betriebsbereit gewesen sei (Sitzungsprotokoll vom 28.02.2012, S. 7- 9, GA 254 -256). Erst mit der Betriebsfähigkeit des neuen Hochbehälters konnte die Klägerin auf Abruf und Weisung des beklagten Zweckverbandes im Dezember 2006 das Ortsnetz des Ortes ...[X] von der Fallleitung des alten Hochbehälters abbinden und die Fallleitung für den neuen Hochbehälter mit dem Ortsnetz verbinden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin auch nicht mit der Erstellung der Schlusszahlung in Verzug geraten. Zutreffend führt das Landgericht (LU 7) aus, dass die Klägerin gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B ihre Schlussrechnung spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung eingereicht haben musste (vgl. Ingenstau /Korbion, VOB, aaO, § 14 Nr. 3 VOB/B). Da die Arbeiten nach den tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (LU 2) erst am 18.04.2007 beendet waren, musste die Rechnung nicht bereits zum 15.02.2006 eingereicht werden. Das Landgericht stellt zu Unrecht darauf ab, dass die Arbeiten bis Ende Januar 2006 auszuführen waren. Maßgebend ist aber für die Frage des Zeitpunkts der Erstellung der Schlussrechnung, wann die Arbeiten tatsächlich beendet waren. Im Übrigen rügt die Berufung der Klägerin zu Recht, dass die Fa. ...[A] GmbH die Schlussrechnung ungefähr 2 1/2 Monate geprüft habe, so dass selbst bei Einreichung der Schlussrechnung am 15.02.2006 der beklagte Zweckverband die Mittel erst im Mai 2006 hätte auszahlen können. Damit sind die angeblichen (bestrittenen) Zinsschäden aus dem Zeitraum Februar bis Mai 2006 nicht von der Klägerin zu vertreten.
Schließlich lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass ein Teil der Schlussrechnungssumme auf nachträglichen Zusatzaufträgen beruhte, die nach Februar 2006 erteilt wurden.
Der beklagte Zweckverband kann aus den dargelegten Gründen nicht dem unstreitigen Vergütungsanspruch in Höhe von 13.210,00 € im Wege der Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB einen Betrag in Höhe von 3.996,75 € entgegensetzen.
Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der beklagte Zweckverband über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von 3.996,75 € nebst Zinsen zu verurteilen war.
3. Die Berufung des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 19.07.2012 (GA 330 ff.) ist unzulässig. Der Beklagte hat zwar seine Berufung gegen das ihm am 19.06.2012 (GA 319) zugestellte Urteil mit am 19.07.2012 (GA 330) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz binnen der Monatsfrist gemäß § 517 ZPO fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Auch fehlt ein konkreter Berufungsantrag.
Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zwar gemäß § 524 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, aber in der Sache unbegründet, weil der Klägerin aus den dargestellten Gründen der restliche Vergütungsanspruch auf Zahlung von 3.996,75 € nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 ZPO zusteht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.210,00 € festgesetzt (Berufung Klägerin 3,996,75 €, Berufung Beklagter 9.213,25 €; die Anschlussberufung war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen).